Sonderbetreuungszeit
Kind hat Corona, darf man zuhause bleiben?

Alle im Alter von unter fünf Jahren haben mangels Zulassung der Coronaimpfung noch keinen Schutz, ihre arbeitenden Eltern sind dennoch auf ihre Betreuung in Kindergärten angewiesen, und gerade dort finden massive Infektionen statt: Was also tun, wenn der Vierjährige an Corona erkrankt? | Foto: kryzhov/Shutterstock.com
2Bilder
  • Alle im Alter von unter fünf Jahren haben mangels Zulassung der Coronaimpfung noch keinen Schutz, ihre arbeitenden Eltern sind dennoch auf ihre Betreuung in Kindergärten angewiesen, und gerade dort finden massive Infektionen statt: Was also tun, wenn der Vierjährige an Corona erkrankt?
  • Foto: kryzhov/Shutterstock.com
  • hochgeladen von Marie-Thérèse Fleischer

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen in Österreich ist stark steigend, laut Experten ist der Höhepunkt der Welle noch nicht erreicht, Omikron könnte für Infektionszahlen von 30.000 und mehr sorgen. Vor allem Kinder trifft das hart: Alle im Alter von unter fünf Jahren haben mangels Zulassung der Coronaimpfung noch keinen Schutz, ihre arbeitenden Eltern sind dennoch auf ihre Betreuung in Kindergärten angewiesen, und gerade dort finden massive Infektionen statt: Was also tun, wenn der Vierjährige an Corona erkrankt?

ÖSTERREICH. Muss man als Elternteil Urlaub nehmen oder Pflegefreistellung beantragen? Setzt man einen Entlassungsgrund, wen man nicht bei er Arbeit erscheint und stattdessen das Kind betreut? Muss man im Homeoffice arbeiten, während man sein coronkrankes Kind pfelgt? Die Arbeiterkammer hat dafür Rechtssicherheit geschaffen: In Österreich gibt es in all diesen Fällen einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bei vollem Entgeltbezug.  Sobald Quarantäne verhängt wird, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob das Kind Symptome entwickelt oder nicht. 

Recht auf Sonderbetreuungszeit

Wenn ein Kindergarten also plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmacht, oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird, haben die arbeitenden Eltern Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Dies gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.

Ein Recht auf Sonderbetreuungszeit besteht dort,

  • wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss,
  • weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist: Das ist etwa der Fall bei
  • Quarantäne oder Corona-Erkrankung des Kindes
  • lockdownbedingte Schließung einzelner Klassen, Gruppen oder ganzer Betriebe
  • keine Notbetreuung stattfindet



Drei Wochen

Der Rechtsanspruch besteht im Ausmaß von drei Woche pro Elternteil, bei Alleinsorgenden sind es sechs Wochen, und sie gilt noch bis 31. März. Die Arbeiterkammer ist dabei, das Gesetzt noch bis Ende des Schulsemesters zu verlängern.

Für Kinder unter 14 Jahren

Eltern dürfen Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind unter 14 ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann. Eltern verlieren dabei keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. 

Muss Dienstgeber informieren

Keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig

Wer als seinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit geltend machen will, ist dabei nicht auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen: Er muss den Dienstgeber nur über die Tatsache der Inanspruchnahme informiert werden. Der Bund ersetzt dem Arbeitgeber die anfallenden Kosten.


Muss nicht im Homeoffice arbeiten

Eltern, die im Homeoffice und niemand haben, der die Kinderbetreuung abnehmen kann, haben ebenso ein Recht auf Sonderbetreuungszeit. Das bedeutet: Eltern müssen nicht im Homeoffice weiterarbeiten, während sie ihr coronkrankes Kind betreuen. Wichtig zu wissen, ist auch, dass das gesetzt rückwirkend ab dem 1. September 2021 gilt: Für alle jene, die seit 1.9.2021 von einer coronabedingten Kindergarten- bzw. Schulschließung betroffen waren oder von der Quarantäne eine Kindes gilt: Wer dafür Urlaub, Pflegefreistellung oder Dienstverhinderungszeit nehmen mussten, haben kann diese Zeiten nun rückwirkend als „Sonderbetreuungszeit“ umwandeln. Der Arbeitgeber darüber kann auch rückwirkend den Antrag stellen und das in dieser Zeit fortgezahlte Entgelt vom Bund rückerstattet bekommen.

Volle Bezahlung bei Sonderbetreuungszeit

Die Bezahlung für all jene, die Ansprach auf Sonderbetreuungszeit geltend machen erfolgt so, als würde man ganz normal arbeiten gehen. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 Prozent Kostenersatz vom Bund dafür.  Die Sonderbetreuungszeit gilt für alle Beschäftige, es gibt keine Einschränkung etwa aufsystemrelevante Berufe?  Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.

Auch interessant:

Was ab Februar am Arbeitsplatz gilt
Impfpflicht kein Schnellschuss, sondern ein "Mitnehmen"

Quellen: Arbeiterkammer

Alle im Alter von unter fünf Jahren haben mangels Zulassung der Coronaimpfung noch keinen Schutz, ihre arbeitenden Eltern sind dennoch auf ihre Betreuung in Kindergärten angewiesen, und gerade dort finden massive Infektionen statt: Was also tun, wenn der Vierjährige an Corona erkrankt? | Foto: kryzhov/Shutterstock.com
Alle im Alter von unter fünf Jahren haben mangels Zulassung der Coronaimpfung noch keinen Schutz, ihre arbeitenden Eltern sind dennoch auf ihre Betreuung in Kindergärten angewiesen, und gerade dort finden massive Infektionen statt: Was also tun, wenn der Vierjährige an Corona erkrankt? | Foto: Ärzteblatt

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

UP TO DATE BLEIBEN


Aktuelle Nachrichten aus Österreich auf MeinBezirk.at

Neuigkeiten aus deinem Bezirk als Push-Nachricht direkt aufs Handy

MeinBezirk auf Facebook: MeinBezirk.at/Österrreichweite Nachrichten

MeinBezirk auf Instagram: @meinbezirk.at


Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.