Für Betriebe in Not
Kurzarbeit neu ab 1. Oktober 2023 in Österreich

Ob Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, wird auch zukünftig streng von den Gewerkschaften geprüft. | Foto: Pixabay/Free-Photos
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  • Ob Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, wird auch zukünftig streng von den Gewerkschaften geprüft.
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Als Folgemodell der Corona-Kurzarbeit gibt es in Österreich ab 1. Oktober 2023 ein neues Modell. 

ÖSTERREICH. Mit 1.10.2023 erfolgt der Umstieg für Betriebe, die vorübergehend in wirtschaftlicher Schieflage sind, auf ein Kurzarbeitsmodell, bei dem sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit, wie vor Corona, am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert.

Alle Unternehmen, die in vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße in Kurzarbeit gehen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, wie etwa den Ausfall von Aufträgen oder von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln, die das Unternehmen schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. 

Unternehmen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausüben, können nur dann in Kurzarbeit gehen, wenn auch der Beschäftige in Kurzarbeit ist. Der Arbeitskräfteüberlasser hat bei Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten nachvollziehbar darzulegen, dass eine Möglichkeit der Überlassung der betroffenen Arbeitskräfte an andere Beschäftigerbetriebe oder einer sonstigen anderweitigen Verwendung nicht besteht.


Verpflichtendes Beratungsgespräch für Betriebe


Ab 1. Oktober wird für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate herangezogen, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt. Im Endeffekt werden Arbeitnehmerinnen und -nehmer - genau wie bei der Corona-Kurzarbeit - rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen. Der Umstieg bei der Berechnung hat praktische Gründe, weil auch die Lohnverrechnung in Österreich mit Brutto-Werten abgehandelt wird. 

Ob Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, wird auch zukünftig streng von den Gewerkschaften geprüft. Die Arbeitszeit kann beim Modell ab 1. Oktober 2023 zwischen zehn Prozent und maximal 90 Prozent reduziert werden. Ein vorangehendes Beratungsgespräch und eine eigene Sozialpartnervereinbarung (SPV) sind für jeden Betrieb Pflicht. Eine ausführliche wirtschaftliche Begründung sollte bereits im Rahmen des Beratungsverfahrens vorliegen - entsprechende Vorlagen stellt die Wirtschaftskammer bereit. 

Nicht förderbar sind laut WKÖ:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
  • Lehrlinge
  • Nahe Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehepartner, Lebensgefährten eingetragene Partner, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und -eltern). Das gilt auch für Familienangehörige von GSVG versicherten Geschäftsführern.
  • Beamte, Pensionisten 

Regelung für Naturkatastrohpen

Im Fall einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Erdrutsch, Orkan) oder vergleichbaren Schadensereignissen (Feuerschäden) ist Kurzarbeit möglich. Es gilt auf Grund der Ausnahmesituation ein vereinfachtes Verfahren.

Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom Arbeitsmarktservice (AMS) keine Kurzarbeitsbeihilfe; ebenso wenig Unternehmen mit Sitz im Ausland. 

First come - first serve

Das Förderungsbudget des AMS für das neue Kurzarbeitsmodell beträgt lediglich 20 Mio. Euro. Aufgrund des erwarteten großen Andranges ist damit zu rechnen, dass dieses Budget rasch erschöpft sein wird. Unternehmen, die zum Zug zu kommen möchten, sollten deshalb sofort mit den Vorbereitungen beginnen und in der Nacht vom 30.9. auf 1.10. unmittelbar nach Mitternacht den Antrag stellen, raten Expertinnen und Experten.

Mehr Infos zur neuen Kurzarbeit ab 1.10.2023 hier

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