Strom und Gas
VfGH bestätigt Recht auf Energie-Grundversorgung

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind verfassungskonform.  | Foto: Shutterstock / Symbolbild
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Die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind verfassungskonform. Das teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Donnerstag mit, nachdem zuvor zahlreiche Beschwerden von Energieversorgern sowie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu einer entsprechenden Prüfung geführt hatten. Ein niederösterreichisches Landesgesetz wurde "mit sofortiger Wirkung" aufgehoben.

ÖSTERREICH. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind nicht verfassungswidrig. Das hat eine Prüfung des Verfassungsgerichtshofs ergeben. Anlass des im Herbst eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens bildeten den VfGH-Angaben zufolge Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgungsunternehmen sowie des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien. 

Die infrage gestellten Bestimmungen verpflichten Energieversorger, Haushalte, die sich ihnen gegenüber auf das Recht auf Grundversorgung berufen, mit Strom bzw. Gas zu beliefern. Sie soll sicherstellen, dass in Österreich jede und jeder, auch in finanziellen Notsituationen, Zugang zu Strom und Gas hat. Der Grundversorgungstarif darf dabei nicht höher sein als der Tarif, den die Mehrheit der Bestandskundinnen und -kunden eines Anbieters bezahlt. 

NÖ-Landesgesetz als Streitfall

Ein niederösterreichischer Versorger lehnte mehrere Anträge auf Grundversorgung ab, "weil bereits ein aufrechter Stromliefervertrag bestehe oder ein Vertrag angeboten worden sei", zitiert das Höchstgericht. Das betroffene Stromversorgungsunternehmen berief sich dabei laut VfGH auf einen Paragrafen im Niederöstereichischen Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) 2005. Darin wird festgehalten, "dass die Grundversorgung mit Strom vom Energieversorgungsunternehmen u. a. dann gekündigt werden darf, wenn es dem Haushaltskunden möglich ist, einen Stromliefervertrag mit einem anderen Stromversorgungsunternehmen außerhalb der Grundversorgung abzuschließen".

Auswirkungen auf andere Bundesländer

Der VfGH sieht in dieser Bestimmung jedoch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Grundversorgung und hält fest: "Die verfassungswidrige Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft." Laut Verbraucherschutzverein (VSV) hat die VfGH-Erkenntnis zum niederösterreichischen Landesgesetz auch für die Landesgesetze in Wien, Burgenland, Kärnten oder Salzburg Auswirkungen. "Die Lieferanten in diesen Bundesländern hatten die Grundversorgung mit dem Argument abgelehnt, stattdessen den Kunden Neukundentarife anzubieten, womit die Versorgung sichergestellt sei und daher kein Recht auf Grundversorgung bestehe."

Der VSV unterstützte insgesamt rund 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Lieferanten von Strom, die sich auf diese Landesgesetze gestützt haben. "In diesen Verfahren müssen die Zivilgerichte nun wohl das Recht auf Grundversorgung zusprechen", teilte VSV-Obfrau Daniela Holzinger per Aussendung mit.

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