Das sind die Ausnahmen
Zuverdienst für Arbeitslose endet ab 1. Jänner

Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Welche neuen Regeln dann gelten, lest Ihr hier. | Foto: AMS Fotostudio B&G
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  • Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Welche neuen Regeln dann gelten, lest Ihr hier.
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Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Welche neuen Regeln dann gelten, lest Ihr hier.

ÖSTERREICH. Wer bisher arbeitslos war, konnte sich das Arbeitslosengeld durch zusätzliche Beschäftigung auffetten. Das galt auch bei der Notstandhilfe, möglich waren sowohl unselbstständige als auch selbstständige Beschäftigungsverhältnisse. Im Jahr 2024 nutzten laut AMS 28.120 Personen – also rund 9,5 Prozent der arbeitslosen Personen – diese Möglichkeit.

Was sagen Sie zu dieser Änderung?

Ausnahmen nur in vier Fällen möglich

Wie das Arbeitsmarktservice (AMS) am Montag, 20. Oktober, mitteilte, werden sich die Regeln ab 1. Jänner 2025 grundlegend ändern. Gleich vorweg: Heuer, 2025, können sie noch bis zu 551,10 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Ansprüche zu verlieren. Ab 1. Jänner dürfen dann Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nur noch in diesen vier Ausnahmefällen dazuverdienen: 

  • Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
  • Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
  • Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Wer nicht zu diesen Personengruppen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, um ab 1. Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend den Anspruch zu verlieren.

Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Welche neuen Regeln dann gelten, lest Ihr hier.
 | Foto: Martin Wurglits
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Unternehmen müssen Dienstverträge rechtzeitig ändern

Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist: Langzeitarbeitslose, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Auch hier gelten zwei Ausnahmen: Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.

Dasselbe gilt für Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.

Unternehmen müssen jetzt rechtzeitig Dienstverträge ändern, so das AMS. Bis zum 31. Jänner gilt die Übergangsfrist. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.

Grüne mit harter Kritik: "Erhöht Armutsgefährdung"

„Die weitgehende Abschaffung der Zuverdienstmöglichkeiten bei Arbeitslosigkeit droht nicht nur die Armutsgefährdung zu erhöhen. Es wird auch Menschen in Arbeitslosigkeit – vor allem Menschen, die bereits länger arbeitslos sind – jener ‚Fuß in der Arbeitswelt‘ genommen, der oft zurück ins Erwerbsleben geführt hat“, so Markus Koza, Arbeits- und Sozialsprecher der Grünen, 

Koza weiter: „Kürzungen bei Arbeitslosen und Armutsgefährdeten sanieren kein Budget, sondern verursachen nur neue soziale Härten. Sozial gerechtes und intelligentes Sparen sieht jedenfalls anders aus. Wir warten immer noch auf den fairen Beitrag von Millionenerben, Stiftungsmilliardären und Luxuspensionisten."


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Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Welche neuen Regeln dann gelten, lest Ihr hier. | Foto: AMS Fotostudio B&G
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