Corona Virus und Recht
Neben den Einschränkungen des täglichen Lebens hat das Corona Virus und die damit verbundenen Maßnahmen auch Auswirkungen auf unsere Rechtsverhältnisse. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und der Geschäftsschließungen können viele Verträge vorübergehend oder gar nicht erfüllt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber einige Verzugsfolgen eingeschränkt. Die Fälligkeit von Kreditraten, die zwischen dem 01. 04. und dem 30. 06. zu zahlen sind, verschiebt sich bei Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmer um 3 Monate nach hinten. Verzugszinsen fallen nicht an und die Kreditlaufzeit verlängert sich um 3 Monate. Auch bei Verzug mit der Miete in den Monaten April bis Juni kann die rückständige Miete bis Ende 2020 nicht eingeklagt werden und stellt keinen Kündigungsgrund dar. Allerdings sind die rückständigen Mieten zu verzinsen, wobei hier nicht mehr als 4 % per anno verrechnet werden dürfen. Auch die Durchführung von Exekutionen, insbesondere Räumungsexekutionen wurde eingeschränkt. Gesetzliche Fristen sind bis 30.04. unterbrochen und fangen danach neu zu laufen an. Manche Verträge gelten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als aufgehoben. In all diesen Fällen ist jedoch die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall nötig. Zu diesen und anderen Rechtsfragen berate ich Sie gerne. WERBUNG
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