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Steuerecke Rein & Partner
Steuerbegünstigungen für Ehrenamt und Spender

Die Steuerberatungskanzlei Rein & Partner informiert über aktuelle Themen. | Foto: Peklar
  • Die Steuerberatungskanzlei Rein & Partner informiert über aktuelle Themen.
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Ab 2024 treten steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen, ihre ehrenamtlich Tätigen und ihre Spender in Kraft.

Die wichtigste Änderung ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen Zwecke. Damit kommen zukünftig unter anderem auch die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und Konsumentenschutz in Frage.

Auch in Zusammenhang mit der Beantragung der Spendenbegünstigung sind wesentliche Erleichterungen vorgesehen. Die Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen wurde von 3 Jahren auf 12 Monate verkürzt.

Kleine und große Freiwilligenpauschale

Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen sind ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei, wenn sie freiwillig geleistet werden.

Zahlungen aufgrund eines Dienstverhältnisses fallen nicht darunter. Obergrenze für das kleine Freiwilligenpauschale sind EUR 30,00 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der ehrenamtlich Tätige keine Reiseaufwandsentschädigung erhält.

Beim großen Freiwilligenpauschale liegen die Höchstbeträge bei EUR 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 3.000,00 im Kalenderjahr. Diese kommt zum Beispiel bei mildtätigen Zwecken oder Hilfestellung in Katastrophenfällen in Betracht.

Kontakt

Mag. Rein & Partner Steuerberatung
8230 Hartberg, Alleeg. 13
Tel. 03332/65080
Mail: hartberg@rein-stb.at
Web: www.rein-stb.at

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