Causa Harmhütte
Vom Liebhaberobjekt zum politischen Dauerbrenner

Das Liebhaberobjekt steht unter besonderer Beobachtung. (Aufnahme aus 2019) | Foto: zvg
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  • Das Liebhaberobjekt steht unter besonderer Beobachtung. (Aufnahme aus 2019)
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Die "Harmhütte" auf der Hungerburg dürfte so machen Spaziergänger an ein "Hexenhäuschen" aus einem Märchen erinnert haben. Das kleine Häuschen mit 7,9 x 6,6 Metern auf einem Grundstück von 1.312 m steht im Mittelpunkt der politischen Diskussion.

INNSBRUCK. 1935 wurde das Haus als Berghütte auf dem Grundstück errichtet. Weder Zentralheizung noch Badezimmer oder eine Wärmedämmung sind vorhanden. 2013 wurde das Grundstück per Schenkungsvertrag übergeben. Im Schenkungsvertrag wird darauf hingewiesen, dass das Haus über keine Zufahrt verfügt, sondern lediglich über einen "Hohlweg" mit Geländefahrzeugen erreicht werden kann. Die Stadt Innsbruck hat dem Vorbesitzer die Benützung der Forststraße erlaubt. Die Zufahrt zum Grundstück bedarf außerdem der Zustimmung zweiter Nachbargrundstücksbesitzer. 2018 dachte die Besitzerin über einen Verkauf nach und nahm Kontakt mit einem Immobilienbüro auf.

Im Juni 2019 wird das Objekt Katzenbründelweg 20 als "Liebhaberprojekt" angeboten. "Im Rahmen eines Bieterverfahrens kommt ein ganz besonders Schmuckstück oberhalb von
Innsbruck auf den Markt: ein Haus mit sehr großem Grundstück in absoluter Alleinlage im Innsbrucker Ortsteil Hungerburg - Gramart. Die Zufahrt erfolgt über einen Forstweg. Leider ist diese rechtlich nicht gesichert und wird derzeit nur geduldet. Das Haus müsste saniert werden." ist im Exposé zu lesen. Kaufpreis für das Objekt 290.000 Euro.

Kaufvertrag

Für das Objekt interessieren sich einige Personen, u. a. auch ein bekannter und erfolgreicher Innsbrucker Geschäftsmann. Die Situation der Zufahrt zum Grundstück ist eine offene Frage. Der Immobilienvertreter vertrat die Auffassung, "dieses Geh- und Fahrrecht sei sicher ersessen". Am 19.9.2019 wurde der Kaufvertrag für die Liegenschaft EZ 1812, GB81111 Hötting, abgeschlossen. Am 31.10. wurde von den Käufern die Pfandurkunde unterzeichnet. Es folgte ein Rechtsstreit mit Gerichtsverhandlungen. Das Landesgericht hat am 4.7.2020 entschieden, dass der Kaufvertrag infolge Rücktritts durch die Verkäuferin aufgehoben ist. Am 3.12.2020 hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung wieder aufgehoben. Ausschlaggebend für den Rechtsstreit, die Zufahrt zum Grundstück. So schreibt der Anwalt der neuen Besitzer am 28.10.2019 "Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Kaufvertrages war es daher immer, dass auf dem Kaufgrundstück ein Wohngebäude errichtet werden kann. ... Dies ist aber nur dann möglich, wenn das Kaufgrundstück eine dem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hat." Sollte das Erschließungsproblem nicht gelöst werden können, müssen die Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, teilte der Anwalt weiter mit. Im Kaufvertrag haben die Käufer festgehalten, dass "aufgrund des baufälligen Zustandes des Gebäudes, die Käufer beabsichtigen, dieses binnen drei Jahren abzureißen". In den jeweiligen Urteilen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts wird ausführlich auf den Ablauf der Gespräche, Fristenerstreckungen für die Zahlungen und den jeweiligen Interpretationen der rechtlichen Sichtweisen eingegangen. Am Ende behielt der Kaufvertrag seine Gültigkeit.

Baubescheid

Am 4.7.2022 haben die neuen Besitzer um eine Baubewilligung für die Sanierung, Zubau bzw. Aufstockung des bestehenden Wohnhauses Katzenbründelweg 20 angesucht. Am 4.4.2023 wurde der Baubescheid von der Behörde ausgestellt. Im Bescheid wird festgehalten: "Eine Lkw-taugliche Umkehrmöglichkeit im Nahbereich des Gebäudes ist in Absprache mit der Berufsfeuerwehr herzustellen. Die Zufahrt bzw. Umkehrmöglichkeit muss ganzjährig uneingeschränkt benutzbar sein und ggf. von Schnee geräumt werden." Detail im Bescheid.

Ein Anrainer hat eine Einwendung eingebracht: "Die Zufahrt zur Gp. 3314/1 sei durch die beabsichtigen Baumaßnahmen, insbesondere der Abwasserbeseitigungsanlage gefährdet." Der Anrainer hat dies über seinen Anwalt am 5.12.2022 an die Behörde übermittelt. Das Schreiben ist am 9.12.2022 eingelangt. Die Einwendung wurde im Zuge der Bauverhandlung am 12.12.2022 nicht behandelt, da das Schreiben im Referat Baurecht erst am 13.12.2022, also nach der Bauverhandlung eingelangt ist.

In den Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Stadtplanung, der Kulturtechnik und der Bau- und Feuerpolizei wurden keine Einwände erhoben. Beim Thema Zufahrt wird im Bescheid festgehalten: Für jene Forststraße, wie unter anderem den Katzenbründelweg, welche von der Stadt Innsbruck erhalten werden, liegt durch den Stadtsenatsbeschluss vom 6.5.11998 eine Zustimmung zur Zufahrt über diese Forststraßen auf eigene Gefahr vor. Im Hinblick auf die weiterführenden Zufahrten über die Grundstücke 3359 und 3456 wird festgehalten, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Als Auflage wurde in Bescheid aufgenommen: "Im Hinblick auf Erfordernis eines Zufahrtsweges in der Breite von 3 m für die Feuerwehr wurde eine entsprechende Bedingung in den Bescheid aufgenommen. ... Ein Ansuchen um vorübergehende Rodungsbewilligung liegt bei der Forstbehörde bereits vor. ... Aus diesen Gründen war gegenständlich der Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung des 3 Meter breiten Zufahrtsweges zu erteilen."

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Rodungsansuchen

Am 6.12.2022 haben die neuen Besitzer um die Rodung auf den Teilflächen 3456/1 (229 m2), 3359 (241 m2), 3455 (89 m2) und 3360 (60m2) der KG Hötting angesucht. Am 26.4. wurde die Rodungsbewilligung für 619 m2 zur Umsetzung des Bauvorhabens erteilt. Die Bewilligung erlischt spätestens mit 30.6.2024. In der forstfachlichen Stellungnahme ist vom "Traktorweg Almtal/Mösertal" die Sprache und der Weg ist für die Erhaltung der Waldeigenschaft unentbehrlich. Im Rodungsbescheid wird festgehalten: "Der für die Bauarbeiten verbreiterte Forstweg (Rückeweg) Katzenbründelweg muss jedoch nach Abschluss der Bauarbeiten oder Ablauf der befristeten Rodungsbewilligung nicht mehr auf die ursprüngliche Breite zurückgebaut werden, da eine taugliche Zufahrt zum Objekt Katzenbründelweg 20 für die Berufsfeuerwehr Innsbruck im Brandfall vorhanden sein muss." Anfang April haben Rodungsarbeiten auf der Hungerburg für Aufsehen gesorgt. "Die jetzt medial diskutierten Schlägerungen nahe dem Grundstück der Fam. Bex sind Schadholzentnahmen und in geringerem Ausmaß damit notwendig verbundene Nutzholzentnahmen nach den Sturmschäden des Sommers 2023 und Schneebruch dieses Winters. Dabei handelt es sich um dringend notwendige Arbeiten zur Waldhygiene um Borkenkäferbefall zu verhindern. Diese Schlägerungen haben nichts mit dem Bauvorhaben Bex zu tun und fanden zeitlich zufällig jetzt statt", erklärte Magistratsdirektorin Gabriele Herlitschka in einem Schreiben. "Abschließend darf ich noch mitteilen, dass in den befassten Dienststellen (Bau, Stadtplanung, ABGV und Wald und Natur) keine Rodungsanmeldung vom März 2024 zum Bauvorhaben Bex bekannt ist."

Viele Fragen

GR Gerald Depaoli hat in der Angelegenheit Anzeige bei der Stadtanwaltschaft eingebracht: "es bestehe der dringende Tatverdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Untreue". LA Markus Abwerzger fordert in einer Aussendung fest den Rücktritt von Bgm. Willi und GR Bex. Erstaunlich sei , dass die grüne Villa im Gefahrenzonenplan des Landes Tirol teilweise in der gelben Zone ausgewiesen werde: „Dies hat Willi - als oberste Baubehörde - im Baubescheid nicht erwähnt. Welch Zufall, dass ein derartiger Fehler, ausgerechnet bei seiner stv. grünen Klubobfrau passiert.“ Abwerzger abschließend: "Bex und Willi sollten noch heute zurücktreten, um das Ansehen der Stadtbeamtinnen und Beamten nicht weiter in Misskredit zu bringen, und Bex sollte sich fragen, ob sie moralische Werte vertritt und hat, oder nicht.

Viele Fragen rund um die Harmhütte, Katzenbründelweg 20. | Foto: zvg
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Das Liebhaberobjekt steht unter besonderer Beobachtung. (Aufnahme aus 2019) | Foto: zvg
Viele Fragen rund um die Harmhütte, Katzenbründelweg 20. | Foto: zvg
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