Aidshilfe Salzburg / Arbeitsrecht / Supervision
HIV und Recht: Bewerbungen und Arbeitsplatz

- hochgeladen von Florian Friedrich
Muss bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz bekannt gegeben werden, wenn man HIV-positiv ist?
Nein, zu einer solchen Angabe ist niemand verpflichtet. Es besteht grundsätzlich keine Veranlassung, einem zukünftigen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin eine solche Mitteilung zu machen. Fragt er/sie danach, muss nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden, da eine derartige Frage in die Persönlichkeitsrechte eingreift. Menschen mit HIV sind weder arbeitsunfähig noch krank. Bei Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen gilt das für alle Berufszweige, z. B. auch für Berufe wie Koch, Frisör oder Krankenpfleger. HIV-positiv zu sein bedeutet, dass eine Ansteckung mit dem HI-Virus vorliegt, der/die Betroffene aber keine Beschwerden bzw. Anzeichen einer AIDS-Erkrankung hat.
Aus der Rechtsprechung des OGH:
„Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Verpflichtung zur Offenbarung einer nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Krankheit. Die Verschweigung rechtfertigt daher nicht die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.“ (OGH 29.10.1993, 9 Ob A 227/93)
Wo liegt die Grenze zu jenen Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind?
Ein taugliches Kriterium für die Grenzziehung zwischen den Fragen, die nicht der Wahrheit entsprechend beantwortet werden müssen und jenen, die korrekt zu beantworten sind, stellt die Überlegung dar, dass der Stellenbewerber/die Stellenbewerberin prinzipiell nur Fragen zu beantworten hat, die mit der zu leistenden Arbeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wird der nicht erkrankte HIV-positive Bewerber/die nicht erkrankte HIV-positive Bewerberin zu HIV/AIDS befragt, klärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht die Arbeitsfähigkeit ab, sondern möchte vermeiden, dass jemand mit einem vermeintlich erhöhten Krankenstandrisiko eingestellt wird. Weil die Frage nicht in einem Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit steht, ist grundsätzlich keine Wahrheitspflicht gegeben. Generell ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Situation auf den jeweiligen Einzelfall hin zu betrachten ist.
Gilt das auch für Personen, die bereits als AIDS-krank diagnostiziert wurden?
Nein. Personen, die an AIDS erkrankt sind, dürfen diese Tatsache nicht leugnen. Sie müssen allerdings nur mitteilen, dass sie an einer chronischen Krankheit leiden; die Diagnose müssen sie aber nicht preisgeben.
Welche Sanktionen können drohen, wenn man bei der Einstellung die Erkrankung an AIDS verschweigt?
Hat jemand bei einer Einstellung Umstände verschwiegen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung relevant sind, so könnte die fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin drohen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die betroffene Person in dem Wissen um die Krankheit angestellt hat, oder wenn eine Person während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erstmals erkrankt. In beiden Fällen wäre die fristlose Entlassung ungerechtfertigt. (vgl. Entlassung und Kündigung, PlusMinus 2/2017, S 15)
Muss man sich einem HIV-Antikörpertest unterziehen, wenn der/die ArbeitgeberIn das verlangt?
Nein, denn ein solches Verlangen ist unzulässig. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann lediglich anbieten, dass sich die Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerinnen bei dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin einem HIV-Test unterziehen können. Man kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ein positives Testergebnis darf er/sie dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nicht mitteilen. Dem betroffenen Arbeitnehmer/der betroffenen Arbeitnehmerin muss das Testergebnis im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitgeteilt werden. Es gibt ganz wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel Piloten/Pilotinnen.
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Website: www.aidshilfe-salzburg.at
Autor: Florian Friedrich
Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision (Existenzanalyse)
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