Testament und Vorsorgevollmacht
Notarielle Tipps für das neue Jahr

Zum Jahreswechsel haben die gesetzlichen Tipps für MeinBezirk.at-Leserinnen und -Leser von den Experten Walter Pisk (r.) und Peter Wenger schon Tradition.  | Foto: Maria Kanizaj
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Im Jahr 2023 sollte einmal mehr die Personenvorsorge an oberster Stelle stehen, denn ein Testament sowie eine Vorsorgevollmacht sind in unruhigen Zeiten wichtiger denn je geworden. Rund um diese Themen ranken sich jedoch zahlreiche Irrtümer. MeinBezirk.at klärt mit Walter Pisk und Peter Wenger vom "Notariat Pisk & Wenger" die wichtigsten Details.

STEIERMARK. Ein großer Irrtum besteht bei der Vorsorgevollmacht. "Falls man durch einen Unfall, Krankheit oder Demenz nicht mehr in der Lage ist, wichtige Dinge zu regeln, dürfen dies nahe Angehörige nur mit einer Vorsorgevollmacht. Ohne dieses Dokument bestimmen möglicherweise fremde Personen oder Gerichte über persönliche Angelegenheiten", erklärt Walter Pisk.

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man – mit enormem Gestaltungsspielraum – im Vorhinein festlegen, welche Person des Vertrauens im Namen des Betroffenen handeln und Entscheidungen treffen darf, falls dieser eines Tages die Entscheidungsfähigkeit (Beispiel Schlaganfall) verlieren sollte.

Somit bleiben alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht dem Zufall überlassen. Dies gilt beispielsweise auch für Unternehmerinnen und Unternehmer und deren Handlungsfähigkeit im eigenen Betrieb beziehungsweise auch für die Auskunftsberechtigung im Krankenhaus im Zuge eines medizinischen Notfalls. Anders als eine außenstehende Erwachsenenvertreterin oder ein -vertreter unterliegt eine Vorsorgebevollmächtigte oder ein Vorsorgebevollmächtigter keiner gerichtlichen Kontrolle und kann den Anliegen und Wünschen des Vertretenen zumeist besser entsprechen.

Auch bleibt mit der Erstellung eines Testaments die Aufteilung des Erbes nicht dem Zufall überlassen.  | Foto: panthermedia
  • Auch bleibt mit der Erstellung eines Testaments die Aufteilung des Erbes nicht dem Zufall überlassen.
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Das Testament

Auch ein Testament ist in jeder Lebenslage zu empfehlen. "Hier kommt es beispielsweise bezüglich des Erbrechts von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten immer wieder zu Irrtümern. Diese verfügen nämlich nicht grundsätzlich über ein gesetzliches Erbrecht", macht Peter Wenger deutlich.

Mangels Testaments mit wechselseitiger Erbeinsetzung erben nämlich die gesetzlichen Erben des oder der Verstorbenen. Nur wenn jemand keinen gesetzlichen Erben hinterlässt und bevor die Verlassenschaft dem Staat anheimfällt, gibt es ein außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten. Zur Entscheidungsfindung betreffend Testamentserrichtung ist es also demgemäß für jedermann von großer Bedeutung, zu wissen, dass ohne Testament das Vermögen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge an den jeweiligen gesetzlichen Erben übergeht.

Um persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten im Krankheitsfall rechtzeitig zu regeln, gilt es den Abschluss einer Vorsorgevollmacht in Betracht zu ziehen.  | Foto: panthermedia
  • Um persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten im Krankheitsfall rechtzeitig zu regeln, gilt es den Abschluss einer Vorsorgevollmacht in Betracht zu ziehen.
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Patchwork-Familien

Im Falle eines kinderlosen Ehepaars ist ebenfalls nicht garantiert, dass der Ehepartner als alleiniger Erbe gilt. Leben die Eltern des oder der Verstorbenen noch, so erhält jeder noch lebende Elternteil 1/6 des Nachlasses. Aus der Praxis ergibt sich zum Beispiel in „Patchwork-Familien“, in kinderlosen Lebensgemeinschaften, insbesondere auch für alleinstehende Personen, kurzum in nahezu jeder individuellen Lebenssituation, die Empfehlung, die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments abklären zu lassen, um für den Ablebensfall die jeweils passenden vermögensrechtlichen Anordnungen zu treffen.

Pflichtteil der Kinder

Eine landläufige Fehlmeinung besteht auch hinsichtlich Erbrecht der Kinder, die man nicht jederzeit enterben kann. Diese sind pflichtteilsberechtigt und nur durch schwere Enterbungsgründe – wie beispielsweise eine Straftat oder die Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten – wäre eine Nichtbeachtung im Erbrecht haltbar. Auch kommt nicht immer österreichisches Erbrecht zum Tragen, da bereits seit Sommer 2015 die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist. Demnach zählt nicht mehr die Staatsangehörigkeit des/der Verstorbenen, sondern das Aufenthaltsprinzip.

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