Tipps der Arbeiterkammer
Das können Mieter bei Schimmel in der Wohnung tun
Schimmel in der Wohnung oder im Haus ist ein großes Problem und hängt mit der Luftfeuchtigkeit zusammen. Handelt es sich um ein Mietobjekt, ist der Schimmelbefall dem Vermieter oder der Vermieterin zu melden, damit es nicht etwa beim Auszug zu Problemen mit der Kaution kommt. Konsumentenschutzexperte Guido Zeilinger klärt auf.
STEIERMARK. Wenn es etwas gibt, das man in der Wohnung auf keinen Fall brauchen kann, dann ist es Schimmel. Das weiß auch Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben, schließlich ist er in regelmäßigen Abständen mit Anfragen zum Thema konfrontiert. Häufigster Streitpunkt sei die Kaution, wie er mitteilt. Erst kürzlich trat ein Mieter an ihn heran, der in seiner bereits gekündigten Wohnung Schimmel entdeckt hatte. Der Vermieter versicherte ihm wiederum, sich um die Schimmelsanierung zu kümmern und zudem eine vom Mieter dunkelblau gestrichene Wand von einem Maler weißeln zu lassen.
"Die Rechnungen für diese Arbeiten wurden dem Mieter anschließend vorgelegt und von der Kaution abgezogen", berichtet Zeilinger. Übrig blieb lediglich ein Bruchteil. Womit der Vermieter nicht gerechnet hatte: Vor- und Nachmieter kannten sich, wodurch ersterer auch erfuhr, dass die Arbeiten augenscheinlich nicht durchgeführt wurden. "In der Wohnung gab es nach wie vor ein Schimmelproblem und auch die Wand war nach wie vor dunkelblau", so Zeilinger. Die Frage der Kaution entwickelte sich damit zur Streitfrage.
Richtiges Verhalten bei Schimmel
Doch wie sollen sich Mieterinnen und Mieter generell verhalten, wenn es in der Wohnung zur Schimmelbildung kommt? "Grundsätzlich gilt: Als Mieterin oder Mieter ist man verpflichtet, dem Vermieter oder der Vermieterin den Schimmelbefall zu melden, sobald man darauf aufmerksam geworden ist", weist Zeilinger hin. Hier gelte die Fürsorgepflicht. Der Konsumentenschutzexperte rät in dieser Hinsicht dringend dazu, den Mangel aus Beweisgründen schriftlich geltend zu machen und zu dokumentieren.
Die Kosten für die Entfernung des Schimmels werden grundsätzlich vom Vermieter oder der Vermieterin übernommen, sofern nicht eindeutig die Mieterin oder der Mieter Schuld ist.
"Von Vermietern wird oft das falsche Lüften als Grund genannt. Fakt ist aber, dass falsches Lüften nur in etwa fünf Prozent der Fälle schuld ist."
Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben
Recht auf Mietzinsminderung
Betroffene haben in diesem Fall ein Recht auf eine Mietzinsminderung. Der Konsumentenschutzexperte rät jedoch dringend davon ab, den Mietzins eigenmächtig zu mindern. "Das kann desaströs enden, im schlimmsten Fall mit einer Räumungsklage", warnt Zeilinger. Eine sinnvolle Vorgehensweise sei es, den Vermieter oder die Vermieterin schriftlich zu einer Mietzinsminderung aufzufordern. Die Höhe der Minderung sei schlussendlich vom Ausmaß der Schimmelbildung abhängig und das vom Auftreten des Mangels bis zur Behebung.
Neben Schimmel gibt es noch weitere Gründe für eine Mietzinsminderung, wie beispielsweise
- Beeinträchtigung durch Baulärm,
- Ausfall der Wasserversorgung,
- Ausfall der Heizung, wobei Reparatur und Ersatz der Heizung in die Sphäre des Vermieters fallen (wir berichteten)
Tipps für Mieter
Um etwaigen Problemen mit reduzierter oder gänzlich einbehaltener Kaution vorzubeugen, rät Guido Zeilinger Folgendes: "Unbedingt bei der Übernahme und Übergabe der Wohnung alles detailliert fotografieren und dokumentieren." Kratzer im Fußboden oder Fahrer an Wänden zählen zu normalen Abnützungserscheinungen, können dem Mieter oder der Mieterin somit nicht zulasten gelegt werden. Sprünge im Waschbecken oder der Duschtasse aber auch Schimmel würden hingegen darüber hinausgehen, erläutert Zeilinger. Sinnvoll sei es daher, eine Kopie des Übergabeprotokolls zu verlangen oder dieses abzufotografieren. Auf diese Weise könne man verhindern, dass im Nachhinein Änderungen oder Ergänzungen gemacht werden, die dem Mieter oder der Mieterin schaden könnten.
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