Fragen zum Mietrecht
Bei kaputter Heizung muss der Vermieter "brennen"

Wer muss "brennen", wenn die Heizung ausfällt oder gar kaputt ist? Diese Frage stellen sich Mieterinnen und Mieter häufig. | Foto: Markus Arch
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  • Wer muss "brennen", wenn die Heizung ausfällt oder gar kaputt ist? Diese Frage stellen sich Mieterinnen und Mieter häufig.
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Seit 2015 müssen Vermieterinnen und Vermieter die Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen, wenn diese nicht mehr funktioniert. Mieterinnen und Mieter müssen allerdings für die Wartung aufkommen.

STEIERMARK. In der kalten Jahreszeit haben die Mieterinnen und Mieter manchmal Probleme mit der Heizung oder der Temperatur in der Wohnung. Seit 2015 hat für die Reparatur oder den Austausch einer Wärmeversorgungsanlage (meist Therme oder Boiler) die Vermieterseite aufzukommen.

Sache des Vermieters

"Wenn Wärmeleitungsgeräte ausfallen oder die Heizung selbst, hat die Vermieterin oder der Vermieter die Kosten für Reparatur beziehungsweise Ersatz- oder Neuanschaffung zu übernehmen", informiert Guido Zeilinger, Konsumentenschützer der Arbeiterkammer.

Konsumentenschützer Guido Zeilinger klärt auf, wer im Falle einer defekten Heizung dafür aufkommen muss. | Foto: Konrad
  • Konsumentenschützer Guido Zeilinger klärt auf, wer im Falle einer defekten Heizung dafür aufkommen muss.
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Was der Mieterin oder dem Mieter allerdings auferlegt werden kann, sind die Kosten der Wartung. Das bedeutet, dass die jährlichen Kosten für die Wartung der Gastherme, gegebenenfalls auch des Boilers – sofern vom Hersteller vorgesehen – von der Mieterin oder dem Mieter zu tragen sind.

Vorgehensweise abklären

Fällt dem Serviceunternehmen auf, dass neben der Wartung auch etwas zu reparieren ist, müssen die Kosten geteilt werden. Die Wartung ist also von der Mietpartei und die Reparaturkosten von der Vermieterin oder dem Vermieter zu bezahlen. "Es empfiehlt sich, in diesem Fall mit der Vermieterseite in Kontakt zu treten und die weitere Vorgehensweise abzuklären", betont Guido Zeilinger.

Wohnung ohne Heizung

Einzige Ausnahme: Wenn jemand die Wohnung wissentlich ohne Heizung übernimmt und daher entsprechend niedrige Miete bezahlt, selbst ein Wärmebereitungsgerät einbauen lässt und dieses defekt wird. Dann muss man ausnahmsweise selbst die Kosten übernehmen. Beim Auszug kann das Gerät wieder mitgenommen werden.

Damit Minkis Lieblingsplatz auch wohlig warm bleibt, empfiehlt es sich, bei einer Reparatur auf jeden Fall mit der Vermieterin oder dem Vermieter in Kontakt zu treten. | Foto: MeinBezirk
  • Damit Minkis Lieblingsplatz auch wohlig warm bleibt, empfiehlt es sich, bei einer Reparatur auf jeden Fall mit der Vermieterin oder dem Vermieter in Kontakt zu treten.
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"Übrigens: Falls die Vermieterseite auf die Idee kommen sollte, Ihnen beispielsweise anstelle der kaputten Gastherme einen Ofen in die Wohnung stellen zu wollen, so ist das nur eines – der Versuch, Sie zu frotzeln", sagt Zeilinger abschließend und findet dafür klare Worte.

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