ÖAMTC-Rechtsberatung klärt auf
Diese 9 Dinge solltest du im Falle eines Verkehrsunfalls wissen

Unfalllenker:innen sind verpflichtet, sich innerhalb von 30 Minuten bei der Polizei zu melden, wenn der/die Besitzer:in nicht anwesend ist. | Foto: Will Creswick/Unsplash
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  • Unfalllenker:innen sind verpflichtet, sich innerhalb von 30 Minuten bei der Polizei zu melden, wenn der/die Besitzer:in nicht anwesend ist.
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Der berühmte Zettel auf der Windschutzscheibe kann nach einem Parkschaden ernste rechtliche Konsequenzen haben. Trotzdem hält sich diese Vorgehensweise unter Autofahrer:innen irrtümlicherweise hartnäckig. Die Rechtsberatung des ÖAMTC klärt auf.

ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried und sein Team geben rechtliche Auskunft und leisten Unterstützung beim Autokauf oder bei Fragen zu Verkehrsstrafen. Der Experte berichtet von "Klassikern", mit denen sie in der Beratung regelmäßig konfrontiert werden und klärt auf.

"Besonders im Verkehrsrecht, aber auch in anderen Bereichen der Mobilität existiert viel rechtlicher Irrglaube in der Bevölkerung. Diese Irrtümer halten sich hartnäckig und sind oftmals der Grund für Bestrafungen oder privatrechtliche Streitigkeiten, die sich relativ einfach vermeiden ließen."

Nikolaus Authried
, ÖAMTC-Rechtsberatung

9 Tipps des Rechtsexperten

  • Zettel auf der Windschutzscheibe reicht nicht. Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, müssen die Unfallgegner:innen einander jeweils Name und Anschrift nachweisen. Wenn der Besitzer oder die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs beim Unfall nicht anwesend ist, muss innerhalb von 30 Minuten eine Meldung bei Polizei gemacht werden.
  • Bei einem Auffahrunfall ist nicht immer der Auffahrende schuld. Lenker:innen müssen einen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug einhalten, der groß genug ist, um jederzeit rechtzeitig anhalten zu können. Gleichzeitig darf man nicht abrupt bremsen, wenn andere Verkehrsteilnehmer:innen dadurch gefährdet oder behindert werden. Bremst jemand grundlos, so kann auch diese Person schuld am Auffahrunfall sein.
  • Fahrerflucht kann einem auch vorgeworfen werden, wenn man nicht an einem Unfall beteiligt ist. Das Gesetz verpflichtet alle Personen, deren Verhalten einen Unfall (mit-)verursacht haben, sofort anzuhalten sowie nötigenfalls die Unfallstelle abzusichern und Erste Hilfe zu leisten. Macht man das nicht, begeht man Fahrerflucht. Auf ein alleiniges Verschulden kommt es dabei nicht an.
Nikolaus Authried gibt gemeinsam mit seinem Team tagtäglich Rechtsauskünfte. | Foto: ÖAMTC/Postl
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  • Insassen benötigen keine separate Insassen-Unfallversicherung. Mitfahrende sind prinzipiell durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs geschützt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt. Welche Versicherung leistungspflichtig wird, hängt von der konkreten Haftung bzw. vom Verschulden ab. Spezielle "Insassen-Unfallversicherungen" können aber zusätzlichen Schutz bieten.
  • Wenn beide Unfallbeteiligten Schuld tragen, muss nicht jede:r selbst für den eigenen Schaden aufkommen. Gibt es bei einem Blechschaden zwei oder mehrere Personen, die rechtswidrig und schuldhaft dazu beigetragen haben, haften alle anteilig – gemäß dem Grad des eigenen Mitverschuldens.
  • Nach einem Unfall steht einem nicht automatisch ein Leihfahrzeug zu. Hat der/die Geschädigte im Rahmen der Haftpflichtversicherung die "Variante A" abgeschlossen – die sogenannte Leihwagenverzichtsvariante – steht kein Leihwagen zu, wenn das gegnerische Kfz auch im Inland versichert ist. Die meisten Versicherungsnehmer:innen entscheiden sich für diese Variante, da die Prämie günstiger ist. 
Augen auf bei der Wahl der Versicherungspolizze. | Foto: Clark van der Beken/Unsplash
  • Augen auf bei der Wahl der Versicherungspolizze.
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  • Haftpflichtversicherungen machen sich das Verschulden der Unfallbeteiligten nicht untereinander aus. Die beiden Haftpflichtversicherungen haben nichts miteinander zu tun. Beide haben jeweils die Pflicht, verursachte Schäden beim anderen Unfallbeteiligten zu ersetzen und unbegründete Forderungen abzuwehren: "Die beiden Haftpflichtversicherungen beurteilen unabhängig voneinander und können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
  • Schmerzengeld muss nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Wird man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für alle resultierenden Schäden einzustehen. Dies beinhaltet nicht nur Sachschäden, sondern auch Personenschäden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld richtet sich also grundsätzlich auch gegen die Haftpflichtversicherung.
  • Totalschaden ist nicht gleich Totalschaden. Bei der Ermittlung eines sogenannten wirtschaftlichen Totalschadens unterscheiden sich Haftpflicht- und Kaskoversicherung. In der Haftpflichtversicherung spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Kosten für den Ankauf eines gleichartigen Fahrzeugs höher wären. In der Kaskoversicherung liegt ein Totalschaden schon dann vor, wenn die Reparatur teurer ist als der eingetretene Wertverlust des Autos.

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