Rechtsfragen
Serie, Teil 1: Auswirkungen der Corona-Krise auf Mietzins- und Pachtzahlungen
Die Corona-Epidemie hat freilich auch zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten geführt.
Die WOCHE Südoststeiermark hat deshalb mit Rechtsanwalt Roland Weinrauch von "Weinrauch Rechtsanwälte" mit Niederlassung u.a. in Fehring gesprochen. In einer Serie fassen wir die wichtigsten Tipps zusammen.
Nahezu sämtliche Rechtsbereiche seien von der Corona-Epidemie betroffen, so Weinrauch. "Wir möchten Ihnen im Folgenden einen rechtlichen Überblick verschaffen und Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, was es aus rechtlicher Sicht im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie zu beachten gibt."
In einem ersten Teil sind Mietzins- und Pachtzahlungen Thema
"Viele Geschäftslokale sind aufgrund der Zwangsmaßnahmen geschlossen. Mieter von Betriebsstätten stellen sich somit die Frage, ob sie auch weiterhin dazu verpflichtet sind, die (gesamte) Miete zu bezahlen.
In erster Linie könnte hier ein Blick in den Mietvertrag weiterhelfen, da die Gefahrtragung, Haftung und Mietzinsfortzahlung für gleichgelagerte Fälle (höhere Gewalt) geregelt sein könnte. Gibt es dazu allerdings keine explizite Vereinbarung im Miet- oder Pachtvertrag, so sieht das ABGB eine entsprechende Regelung vor, wonach eine Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses dann entfällt, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Sofern nur mehr ein beschränkter Gebrauch des Mietobjektes möglich ist, wäre nur mehr ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses zu entrichten.
Ausgehend von der aktuellen Situation, wonach das Coronavirus und deren Auswirkungen als Fall höherer Gewalt eingestuft werden könnten, könnte sohin eine Mietzinseinstellung oder zumindest Mietzinsreduktion geltend gemacht werden. Auch hier ist es jedoch stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig. "
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.