Sport in Corona-Zeiten
Pause für den Indoorsport

- Kein normales Training ist nun zum Beispiel beim Union-Judo-Klub Kirchbach möglich.
- Foto: Union-Judo-Klub Kirchbach
- hochgeladen von Markus Kopcsandi
Unsere Indoorsportler, etwa die Judokas, haben es derzeit schwer.
REGION. Die Situation rund um Corona macht vielen Sportlern das Leben schwer. Während sich in den letzten Wochen viele aufs Laufen bzw. Spazieren konzentriert haben, haben etwa die Indoor-Kontaktsportarten – z.B. die Judokas – Pause. Wir haben Jurist Alois Puntigam, Leiter des Anlagenereferats der Bezirkshauptmannschaft, gefragt, was man aktuell darf und was nicht.
Puntigam erklärt, dass derzeit grundsätzlich nur Sportarten im Freiluftbereich ausgeübt werden dürfen, jedoch nicht indoor – Ausnahmen gelten nur für Spitzensportler bzw. Kaderspieler der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der ersten Bundesliga und der ÖFB-Cup-Finalisten. Zu beachten ist dabei auch, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist, außer es handelt sich um nichtöffentliche Sportstätten. Dabei handelt es sich etwa um Sportstätten von Vereinen, die einen "geregelten und limitierten Zugang" haben. Erlaubt wäre laut Puntigam z.B. die Nutzung von Golfplätzen, Klettergärten, Reitanlagen, Tennisplätzen und Außenbereichen von Fitnessbetrieben. "Bei der zulässigen Sportausübung im Freien ist ein Abstand von zwei Metern einzuhalten", unterstreicht Puntigam. Aktuell könne keine Aussage über mögliche Lockerungen getroffen werden.
Alternative Trainingswege
Unsere Indoor-Sportler lassen sich von der Situation natürlich nicht unterkriegen. Wie man beispielsweise in Reihen des Union-Judo Kirchbach mit den Gegebenheiten umgeht, lesen Sie hier.
2 Fragen an Alois Puntigam:
Mit welchen Strafen ist zu rechnen, wenn man trotz Verordnung Indoor-Sport ausübt?
Dann ist natürlich mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Diese würde im unteren Strafausmaß maximal einige hundert Euro ausmachen. Mir ist übrigens derzeit nichts von Verstößen bekannt.
Wann rechnen Sie mit Lockerungen für den Indoor-Bereich?
Die Verordnung gilt grundsätzlich bis 30. Juni. Natürlich kann es kurzfristig zu Adaptierungen der Regierung kommen.


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