AK Tirol
Anpassung der Arbeitslosengeld-Frist gefordert

AK Präsident Erwin Zangerl fordert, dass die Fristen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld coronabedingt angepasst werden. | Foto: BB Archiv
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TIROL. Durch die Bestimmungen beim Arbeitslosengeld, werden viele Beschäftigte in die Notstandshilfe gedrängt. Besonders in der Tourismusbranche haben Arbeitnehmer, die immer hart gearbeitet haben, damit zu kämpfen, plötzlich Notstandshilfe-Bezieher zu sein. Die hohen Tiroler Lebenshaltungskosten machen die Situation zudem nicht besser. AK-Präsident Zangerl fordert daher, dass die Fristen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld coronabedingt angepasst werden.

Anpassung der Fristen gefordert

Tirol mit seiner enormen Beschäftigungsstärke im Tourismus wird mit am härtesten von der Coronakrise getroffen. Die ArbeitnehmerInnen in dieser Branche sind in vielen Fällen in die Notstandshilfe "gedrängt" worden, wie es AK-Präsident Zangerl definiert. Die Betroffenen hätten immer hart gearbeitet und würden sich nun als Notstandshilfe-Bezieher wiederfinden.

"Das bringt die Betroffenen nicht nur in finanzielle Schwierigkeiten, sondern belastet auch massiv die Psyche“,

kritisiert Zangerl, der anmerkt, dass die hohen Tiroler Lebenshaltungskosten die Situation für die Betroffenen immer schwieriger gestaltet. Er fordert daher, dass die Fristen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld coronabedingt angepasst werden.

Trotz Notstandshilfen-Verlängerung – Situation bleibt kritisch

Zwar konnte die Kürzung der Notstandshilfe abgewendet werden, allerdings werden die Corona-bedingten Probleme am Arbeitsmarkt nicht wirklich kleiner.

Problematisch bleibt etwa die Situation für die Beschäftigten in stark touristisch orientierten Bundesländern wie Tirol, denn der Bezug von Arbeitslosengeld ist an zeitliche Fristen gebunden.
Als Beispiel: Eine Person hat Anspruch auf 20 Wochen Arbeitslosengeld und ist jetzt – gezwungenermaßen – seit Ende der Sommersaison arbeitslos. Diese 20 Wochen Arbeitslosengeld werden in Kürze aufgebraucht sein, die Person rutscht in die Notstandshilfe. Gerade für Tourismusmitarbeiterinnen bzw. -mitarbeiter ist dies – trotz Beibehaltung der Aufstockung – keine positive Nachricht: Sollte die Hotellerie mit Mitte bzw. Ende Mai öffnen dürfen, wird man im Herbst mit Ende der Sommersaison feststellen, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Denn dieser Anspruch gilt nur, wenn man in den letzten 12 Monaten 28 Wochen Arbeitslosengeld versichert war. Maximal kann aber heuer im Tourismus zwischen 16 und 18 Wochen gearbeitet werden. In Summe kommt es hier wieder zu finanziellen Einbußen, bis hin zur Verringerung der Alterspension.

In den Augen des AK Präsidenten ist es deswegen notwendig, nicht nur die Notstandshilferegelung bis zum Ende der Pandemie beizubehalten, sondern auch die Fristen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld anzupassen.

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