AK Tirol
Nachbesserungen in neuem Pensionsrecht gefordert

Ab dem 1. Jänner 2020 tritt eine neue Bestimmung des Pensionsrecht in Kraft. Die Ak Tirol fordert Nachbesserungen.  | Foto: Pixabay/Alexas_Fotos (Symbolbild)

TIROL. Am 1. Januar 2020 wird eine neue Bestimmung des Pensionsrecht in Kraft treten, allerdings mit einem argen Wermutstropfen. Die AK Tirol fordert das zuständige Bundesministerium zu einer Nachbesserung im neuen Pensionsrecht auf. 

Das neue Pensionsrecht

Ab nächstem Jahr wird für das Pensionsrecht Folgendes gelten: Wer als versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, soll ohne Abschläge in die Pension gehen können. Kindererziehungszeiten bis zu fünf Jahren werden berücksichtig. Der Wermutstropfen, der der AK Tirol übel aufstößt, sind die Zeiten des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes, sowie die Zeiten des Wochengeldbezuges vor der Geburt, die nicht berücksichtigt werden. Zudem werden all jene, die kürzlich trotz Vorliegens der künftigen Bestimmung in Pension gegangen sind, erhebliche Abschläge erleiden. 

Nachbesserung der Bestimmung gefordert

Zwar sind die neuen Regelungen in vielen Punkten als positiv aufzufassen, jedoch fordert die AK Tirol in einigen Punkten eine "Nachschärfung" bzw. eine Verbesserung. 
Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 45 Arbeitsjahre sei zu "eng gegriffen". Denn diese decken sich nicht mit den Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. 
Ein anderes Problem ist, dass viele Personen einen lückenlosen Arbeitsverlauf vorweisen können, der nur durch die Erfüllung der Wehrpflicht unterbrochen wurde. Dies kann im Einzelfall zu einer Verschiebung eines möglichen abschlagsfreien Pensionsantrittes führen.

Als Nachbesserung fordert die AK, dass sowohl die Zeiten des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes als auch die Zeiten eines Wochengeldbezuges während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes vor der Geburt im entsprechenden Ausmaß auf die 540 Monate angerechnet werden.
Auch wird gefordert, alle Personen, die bei ihrem tatsächlichen Pensionsantritt die ab 1. Jänner 2020 geltenden Bestimmungen bereits erfüllt haben, ab 1. Jänner 2020 abschlagsfrei zu stellen.

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