Steuerpflicht und Registrierkassen für Vereine? Das Finanzamt informiert

Betrugsbekämpfungskoordinator Edi Schillt (li.) und Hermann Bratl vom Bundesfinanzministerium
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Viele Österreicher verbringen einen großen Teil ihrer Freizeit mit Tätigkeiten in Vereinen. Dieser Einsatz in Gruppen ergibt einen enormen gesellschaftlichen Beitrag, nicht zuletzt im Sozial- und Gesundheitswesen, im Sport- und Freizeitbereich, im Kulturbetrieb oder etwa im Natur- und Umweltschutz.
Für Körperschaften, die einen begünstigten Zweck verfolgen, gibt es abgabenrechtliche Begünstigungen, unter anderem auf dem Gebiet des Umsatz- und Körperschaftssteuerrechts. In einem Vortrag informierten Mitarbeiter des Finanzamtes über Einzelheiten und Sonderfälle.

Keine Registrierkassenpflicht

"Voraussetzung für Begünstigungen ist", so Betrugsbekämpfungskoordinator Edi Schittl, "dass der jeweilige Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt." Tätigkeiten, mit denen ein Verein mit anderen Mitteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind steuerpflichtig. Auch hier aber unterscheidet man wieder drei Arten von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Als erstes führt Edi Schettl hier den "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" an, der dann vorliegt, wenn die betreffende Betätigung etwa unentbehrlich ist für die Erreichung des Vereinszwecks. "Das Konzert eines Musikvereins etwa", erklärt Schettl, "die Aufführung eines Theatervereins, der Spielbetrieb eines Fußballvereins." Wichtig: Für den "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht!
Ebenso nicht für sogenannte "entbehrliche Hilfsbetriebe", wie etwa kleine Vereinsfeste oder Benefizveranstaltungen, wenn diese Veranstaltungen einen Zeitraum von 48 Stunden jährlich nicht übersteigen, wenn Organisation und Verpflegung ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und wenn engagierte Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.

Ausnahmegenehmigungen

Als "begünstigungsschädlich" hingegen werden jene Geschäftsbetriebe bezeichnet, die keine Hilfsmittel für den Verein mehr sind und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. "Begünstigungsschädliche Betriebe", beispielsweise etwa große Vereinsfeste, Warenverkaufsstellen oder Kantinen, sind somit steuerpflichtig. "Registrierkassenpflicht", so Edi Schittl, "besteht dabei aber erst, wenn die begünstigungsschädlichen Betriebe einen Jahresumsatz von 7.500 Euro übersteigen." Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Begünstigungsschädlichkeit für den Verein durch eine Ausnahmegenehmigung zu beseitigen. "Diese kommt bis zu einem Jahresumsatz von 40.000 Euro automatisch zu tragen", erklärt der Betrugsbekämpfungskoordinator.
Wichtige Informationen und Einzelheiten zum Thema Steuer- und Registrierkassenpflicht sind auf www.bmf.gv.at respektive in den Gratis-Download-Broschüren zu finden.

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