Pensionssystem
Pensions-Aliquotierung laut VfGH verfassungskonform

SPÖ und FPÖ brachten eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die Pensionsaliquotierung ein, der VfGH urteilte nun allerdings dagegen.  | Foto: Pixabay/anaterate
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Pensionsaliquotierung für verfassungskonform erklärt. SPÖ und FPÖ hatten im Frühjahr eine Beschwerde gegen die Bestimmung eingelegt und von "Pensionsraub" gesprochen. 

ÖSTERREICH. "Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt. Diese Bestimmung ist nicht gleichheitswidrig." Das teilte der VfGH am Mittwoch in einer Presseaussendung mit. Die Aliquotierung meint, dass es vom Antrittsmonat abhängt, um wie viel der Ruhensbezug im ersten Pensionsjahr erhöht wird: Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Für jene, die im November und Dezember in Pension gehen, gibt es im Folgejahr gar keine Erhöhung mehr. 

Mehrere hundert Anträge gegen Aliquotierung

Die Regierung hat zwar beschlossen, die Aliquotierung auszusetzen, das aber nur für zwei Jahre. Im Frühjahr brachten SPÖ und FPÖ eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung ein. Die beiden Fraktionen sprachen damals von einem "Pensionsraub", von dem in den nächsten zehn Jahren besonders Frauen betroffen sein würden. Darüber hinaus gab es auch Anträge von Arbeits- und Sozialgerichten sowie Betroffenen. Insgesamt handelte es sich um "mehrere hundert Anträge", so der VfGH am Mittwoch. 

Aliquotierung nicht verfassungswidrig

Es liege "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers", "sich bei der ersten Anpassung für ein Modell der Aliquotierung zu entscheiden", so der VfGH. Der Gerichtshof verweist darauf, dass bereits dadurch Ungleichbehandlungen entstehen, "dass alle Pensionen – unabhängig vom Stichtag – jährlich mit 1. Jänner aufgewertet werden", wogegen jedoch keine Bedenken bestünden. Dazu komme, dass der Gesetzgeber die angefochtene Aliquotierung 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt hat, um unerwünschte Auswirkungen dieses Modells zu begrenzen, so der VfGH.

VfGH sieht keine Schlechterstellung von Frauen 

Die Aliquotierung bedeutet laut VfGH auch keine verfassungswidrige Schlechterstellung von Frauen. Das Bundesverfassungsgesetz sieht für Frauen, die zwischen 1. Jänner 1964 und 30. Juni 1968 geboren sind, ab 1. Jänner 2024 eine stufenweise Angleichung des Pensionsantrittsalters mit jenem von Männern vor. "Damit fällt der Pensionsstichtag dieser Frauen vorwiegend, aber nicht zwangsläufig, in die zweite Jahreshälfte. Der Umstand, dass Frauen der Geburtenjahrgänge 1964 bis 1968 von der Aliquotierung stärker betroffen sind, ist jedoch bloße Konsequenz eines Verfassungsgesetzes und daher verfassungsrechtlich unbedenklich", heißt es in der Begründung.

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Nach der bisherigen Regelung erfolgt die erste Pensionserhöhung nur aliquot, je nachdem in welchem Monat man in Pension geht. Liegt der Pensionsantritt im Jänner, wurde die Pensionserhöhung im darauffolgenden Jahr zur Gänze angerechnet, im Februar zu 90 Prozent, im März zu 80 Prozent und so weiter.  | Foto: Shutterstock

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