Oberstes Gericht
Diese Covid-19-Maßnahmen im Lockdown waren gesetzeswidrig
Vor einem neuerlichen Lockdown, den die Bundesregierung am Samstag wohl verkünden wird, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten haben. Auch die Frage zum Einsatz von Zivildienern wurde vom obersten Gericht behandelt.
ÖSTERREICH. Ganz Österreich sieht den neuen Maßnahmen gegen das Covid-19-Virus, das täglich neue Rekordzahlen an Infizierten mit sich bringt, mit Bangen entgegen. Der VfGH hat nun, Monate nach dem ersten Lockdown, die höchstgerichtlichen Urteile über die Maßnahmen bekantgegeben.
Gesetzwidrig waren konkret das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).
Auch Mindestabstand bei Lokaltischen nicht legal
Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.
Frage nach Motivation
Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen sei aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar gewesen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies verstoße aber gegen die gesetzliche Ermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz. Der VfGH folgt damit den Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020.
Verpflichtung zum außerordentlichen Zivildienst
Ein Student aus der Steiermark war im März 2020, zwei Wochen vor dem Ende seines ordentlichen Zivildienstes, zum außerordentlichen Zivildienst verpflichtet worden. Er argumentierte in einem Antrag, dies sei gesetzwidrig. Nach dem Zivildienstgesetz 1986 darf eine Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes nur dann erfolgen, wenn ein Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges oder außerordentlichen Notständen erforderlich ist.
Gericht muss neu entscheiden
Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ua. geltend gemacht, dass sich mit Stand 17. März 2020 bereits 2.500 Freiwillige zum außerordentlichen Zivildienst gemeldet hätten und dass ordentliche Zivildiener aus anderen Bereichen versetzt worden seien, weshalb die Verlängerung gerade seines Zivildienstes nicht erforderlich sei. Auf diese Argumente sei das BVwG nicht eingegangen; es habe auch nicht ermittelt, ob die Verlängerung des Zivildienstes tatsächlich erforderlich war. Damit habe das BVwG den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der VfGH hat daher die Entscheidung aufgehoben; das BVwG muss nun eine neue Entscheidung erlassen.
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