BUWOG-Prozess
VfGh weist Antrag von Karl-Heinz Grasser ab
Karl-Heinz Grasser, ehemaliger Finanzminister der früheren ÖVP-FPÖ-Regierung, sowie vier weitere Angeklagte des BUWOG-Prozesses blitzten mit ihren Anträgen beim Verfassungsgerichtshof (VfGh) ab. Grund für die Antragstellung war die vermeintliche Befangenheit beteiligter Richterinnen und Richter und die Hemmung von Verjährungsfristen.
ÖSTERREICH. Grasser und die anderen Angeklagten seien der Ansicht, es sei verfassungswidrig, dass über die Ablehnung eines Richters eines Schöffengerichts wegen Befangenheit dieses Gericht selbst zu entscheiden habe und es gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel gebe.
In Bezug auf die Verjährungsfrist gab es ebenfalls Kritik: Dass der Zeitraum von Beginn der Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht darin einzurechnen ist, sei ebenfalls verfassungswidrig.
VfGh sieht keine Probleme
Der VfGh sieht keinen Konflikt darin, dass die Entscheidung über die Ausschließung eines Richters als erstes vom Schöffengericht getroffen wurde. Die Entscheidung könne man mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Strafurteil bekämpfen.
In Bezug auf die Verjährungsfrist verlautbarte der VfGh: "Gesetzliche Verjährungsfristen dienen in erster Linie der Rechtssicherheit, nicht der Sicherstellung einer angemessenen Verfahrensdauer, wie die Antragsteller argumentiert hatten." Ob die Dauer zu lang sei, werde im Einzelfall beurteilt.
Grasser und den anderen Angeklagten wurde vorgeworfen illegal mitkassiert zu haben bei der Privatisierung von Bundeswohnungen 2004 und ebenso bei der Einmietung der Finanzbehörden im Terminal Tower in Linz. Rund 58.000 Wohnungen wurden dabei um 961 Millionen Euro privatisiert. Karl-Heinz Grasser wurde nicht rechtskräftig zu acht Jahren Haft verurteilt.
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