Urlaubshotel
Was Konsumenten bei Mängel tun können
Oft offenbart sich der feine Sandstrand als zugemüllte Felsenbucht, ständige Bauarbeiten in der Hotelanlage verhindern Regeneration im Urlaub. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) gibt Auskunft, welche Möglichkeiten Konsumenten zur Verfügung stehen.
ÖSTERREICH. Pauschalreisende können sich an den Reiseveranstalter wenden, denn dieser ist für das gesamte Reisepaket der Vertragspartner. Er muss in der Regel "unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht für die versprochenen Leistungen einstehen, die er in der Buchungsbestätigung zugesagt hat", erklärt Dr. Barbara Forster, Juristin beim (EVZ). Deshalb ist es ratsam, Hotelbeschreibungen genau zu lesen, weil "meerseitig" heißt nicht automatisch Meerblick oder "ein schöner Strand" muss nicht Sandstrand bedeuten.
Wenn die Übernachtung im Hotel nicht Teil der Pauschalreise sei, ist das Hotel der Vertragspartner. Die Rechtdurchsetzung kann bei einem Hotel, das außerhalb der EU liegt, schwierig werden.
Mängel sofort melden
Ein Mangel muss sofort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Dieser muss "unter Setzung einer angemessen Frist vor Ort" eine kostenlose Verbesserung bereitstellen. Die Beschwerde sollte schriftlich an den Reiseveranstalter sowie dem Reisebüro übermittelt werden. Eine Reklamation bei der Hotelrezeption reicht nicht aus laut der Juristin.
Beweise sichern
Am besten sollten Mängel immer mit Fotos oder Videos dokumentiert werden. insbesondere bei Fällen, die sich nicht so leicht verbessern lassen wie eine Felsenbucht. Forster empfehlt auch eine schriftliche Bestätigung von der örtlichen Reiseleitung anzufordern, dass die Mängel entsprechend beanstandet wurden. Bei Abwesenheit des Reiseveranstalters müssen aber nicht ihren gesamten Urlaub dafür verwenden, diesen ausfindig zumachen.
Verbesserung muss kostenlos sein
Von selber sofort in ein anderes Hotel zu ziehen rät die EVZ Juristin ab, denn der Reiseveranstalter muss kostenlose Verbesserungen bereitstellen. Optional dem Reiseveranstalter den Umzug damit begründen, dass mit diesem Schritt eine vergleichbare Leistung hergestellt wird. Hier können sie wieder eine Frist setzen, und damit drohen "notfalls selbstständig Hotel wechseln und die Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurückfordern werden".
Rasch Preisminderung fordern
Nach der Rückkehr sollten Ansprüche auf Preisminderung so rasch wie möglich "mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen“, rät Barbara Forster. Darin sollte die Mängel kurz darstellen angeben und "welchen Betrag sie rückerstattet haben möchten".
Schadenersatz bei Verschulden
Sollte der Resieveranstalter vor Ort für den Schaden verantwortlich sein, muss dieser auch den Schadenersatz leisten. Wenn man im Urlaub wegen eines verdorbenen Buffets erkrankt, steht dem Patienten Anspruch auf Heilungskosten und Schmerzensgeld zu. Dabei rät die Juristin, das Ausmaß der Krankheit und den genauen Krankheitsverlauf zu dokumentieren.
Gutscheine kein Ersatz
Gutscheine des Reiseveranstalters müssen nicht akzeptiert werden. „Sowohl bei der Preisminderung, als auch beim Schadenersatz gilt, dass Sie einen Anspruch auf Rückerstattung bzw. Geldleistung haben.“
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