ISPA erleichtert
Oberstes Gericht weist pauschale Vorratsdatenspeicherung erneut ab

Eine pauschale Speicherung von Daten ist laut EuGH nicht zulässig. | Foto: pixabay
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erneut bestätigt, dass eine pauschale und anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist, selbst wenn diese mit der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, etwa der Terrorismusbekämpfung, gerechtfertigt wird.

ÖSTERREICH. „Das Europäische Höchstgericht teilt wiederholt unsere Ansicht, dass eine allgemeine Speicherverpflichtung für Daten von Nutzerinnen und Nutzern einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellt“, zeigt sich Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA – Internet Service Providers Austria, erfreut.

Das Gericht geht in den heute veröffentlichten Urteilen auch detailliert darauf ein, welche Voraussetzungen und Rechtsschutzgarantien vorliegen müssen, um auch nur kleine Ausnahmen von dieser Grundsatzentscheidung machen zu dürfen. Der EuGH bietet hier einen engen Spielraum, um auf Ausnahme-Situationen reagieren zu können, stellt jedoch klar, dass diese nicht missbraucht werden dürfen, um eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertüre einzuführen. Gerade deshalb sieht die ISPA die Politik in der Pflicht, Maßnahmen zu finden, die Grundrechte von allen Nutzerinnen und Nutzern wahren. „Die Politik sollte aufhören, ein totes Pferd zu reiten. Wie oft soll die Vorratsdatenspeicherung noch durch diverse Gerichte aufgehoben werden, bevor die Politik dies akzeptiert und damit beginnt, den Fokus zukünftiger Überlegungen auf die Erarbeitung grundrechtskonformer Lösungen zu legen“, mahnt Schubert.

ISPA Forderung: keine anlasslose Speicherung von Daten

Die Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass Internetanbieter jeden getätigten Kommunikationsvorgang einem bestimmten Teilnehmer oder Teilnehmerin zuordnen und diese Daten für eine gewisse Mindestdauer speichern müssen. Das ist einerseits technisch immens aufwendig, andererseits wäre durch diesen eklatanten Grundrechtseingriff das Surfverhalten aller Userinnen und User über diesen Zeitraum für die Behörden einsehbar.

Computergestützte Technologien stellen heute eines der wichtigsten Mittel für die Persönlichkeitsentfaltung und private Lebensführung dar. Daten über die Nutzung dieser Systeme erlauben teils sensible Rückschlüsse über erhebliche Teile des Privatlebens der Nutzerinnen und Nutzer. „Die Anpassung der Überwachungsmöglichkeiten an neue Technologien darf zu keinen unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Bevölkerung führen“, hält Schubert fest.

Gemeinsam ausgewogene Maßnahmen finden

Oftmals zeige sich, dass nicht ein Mangel an Information auf Seiten der Behörden die Ermittlungen erschwert, sondern die größte Herausforderung in der Auswertung der Daten liege. „Die Behörden brauchen mehr technisches Know-how und mehr Ressourcen, um zeitgerecht die vorhandenen Daten abzufragen und rasch auszuwerten“, erläutert Schubert. Es dauere oft viel zu lange, bis Daten bei den Providern angefragt werden. Strafverfolgung und Grundrechteschutz schließen einander nicht aus, sondern ergänzen einander. „In Österreich stehen Strafverfolgungsbehörden seit über zwanzig Jahren im vertrauensvollen Austausch und Interessensausgleich mit Internet Service Providern. Diese Zusammenarbeit setzen wir auch in Zukunft fort“, sagt Schubert.

Vorratsdatenspeicherung: Aufstieg und Fall einer EU-Richtlinie – und was Österreich damit zu tun hat
Eine pauschale Speicherung von Daten ist laut EuGH nicht zulässig. | Foto: pixabay
Schutz der Grundrechte haben Vorrang. Strafverfolgung auch ohne pauschaler Vorratsdatenspeicherung möglich. | Foto: pixabay.com

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