OGH-Urteil
Wertsicherungsklausel bei langen Mietverträgen zulässig

- Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag könne in bestimmten Fällen ungültig sein: Das entschied der Verfassungsgerichtshof (vfgh) am Freitag, 11. Juli. Am 30. Juli folgte nun die Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (OGH): Bei langen Mietverträgen ist die Klausel gültig.
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Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag könne in bestimmten Fällen ungültig sein: Das entschied der Verfassungsgerichtshof (vfgh) am Freitag, 11. Juli. Am 30. Juli folgte nun die Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (OGH): Bei langen Mietverträgen ist die Klausel gültig.
ÖSTERREICH. Die Erkenntnis des vfgh vom Freitag, 11. Juli, hatte hohe Wellen geschlagen: Es fing damit an, dass zwei Immobilienunternehmen einen Antrag stellten: Die Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes zur Wertsicherungsklausel in Mietverträgen wollten sie aufgehoben haben. Der vfgh hat dies aber als "unbegründet" zurückgewiesen.
Eines der beiden Unternehmen ist Vermieter einer Wohnung in Wien, deren Mieter die Rückzahlung eines Teils der Miete verlangt und vor einem Bezirksgericht Recht bekommen hat. Der Mieter hatte argumentiert, er habe aufgrund einer nach seiner Auffassung unwirksamen Wertsicherungsklausel im Mietvertrag zu viel Miete bezahlt. Er berief sich dabei auf eine Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG):
Wertsicherungsklauseln in Verträgen (für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss zu erbringen sind) sind unwirksam, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass diese Klausel im einzelnen ausverhandelt wurde.
Der VfGH stellt zwar fest, dass das oben erwähnte Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG) in das Eigentumsrecht des Vermieters eingreift. Allerdings sei der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Falle verfassungsgemäß und verhältnismäßig.
OGH: Auch Indexanpassungen möglich
Der OGh entschied am Donnerstag, 30. Juli, mit, dass Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen grundsätzlich zulässig sind: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar.
Die OGH-Entscheidung bedeutet daher für Mietverträge: Wertsicherungsklauseln bleiben zulässig, wenn sie nicht frühzeitig greifen und klar definiert sind. Langfristige Mietverträge dürfen weiters auch Indexanpassungen enthalten, vorausgesetzt, diese sind transparent formuliert.
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