Änderungen mit 1. Oktober
Zigaretten teurer, Neues zu Kurzarbeit und motorbezogene Versicherungssteuer
Mit 1.Oktober ändert sich in Österreich einiges. Die wichtigsten Punkte: Bei der motorbezogenen mVersicherungssteuer gibt es einen CO2-Bezug, Verlängerung bei der Corona-Kurzarbeit, und die Zigarettenpreise steigen wieder.
ÖSTERREICH. Was man jetzt ab 1. Oktober beachten muss: Alle Neuerungen im Überblick:
CO2-Bezug auch bei motorbezogener Versicherungssteuer für Neuzulassungen
Für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020 errechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer – die gemeinsam mit der Prämie für die Haftpflichtversicherung von der Versicherung eingehoben wird – für Pkw nicht mehr nur anhand der Leistung, sondern auch anhand des CO2-Ausstoßes. Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen. Ab Oktober 2020 hängen damit alle direkten Steuern auf neuzugelassene Autos und Motorräder von den CO2-Emissionen ab. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der motorbezogenen Versicherungssteuer hingegen nichts. Die Steuerzuschläge, wenn man die motorbezogene Versicherungssteuer nicht für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt, entfallen für Neuzulassungen ab 1. Oktober.
Verlängerung der Corona-Kurzarbeit
Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 1.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden. Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.
Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden. Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.
Zigaretten werden teurer
Ab 1. Oktober steigen die Preise für Zigaretten in Österreich erneut. Mehr dazu hier.
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