LESERBRIEF: Schwammerlzeit in der Steiermark

Höchstens zwei Kilogramm dürfen Schwammerlsucher aus dem Wald mitnehmen. | Foto: Pixabay
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Mit dem Ende des Sommers und dem nahenden Beginn des Herbstes beginnt auch die Schwammerlzeit. Herrenpilze, Steinpilze und Eierschwammerl sprießen aus dem Waldboden und bilden somit die Nahrung vieler Waldbewohner. Doch nicht nur für die verschiedensten Waldbewohner, sondern auch für uns Menschen. Schwammerlsuppe oder geröstete Schwammerl – einfach eine köstliche Delikatesse.

Die Menschen begeben sich in den Wald, sind im freien und an der frischen Luft und suchen die kleinen Köstlichkeiten. Gefunden wird – im besten Fall – auch etwas und wird dann in den heimischen Küchen verarbeitet.

So läuft es im Optimalfall ab. Natürlich gibt es, so wie nahezu überall, die „schwarzen Schafe“. Sobald die Schwammerlzeit beginnt, beginnt für diese ein wahrer Raubzug durch die Wälder und Lichtungen der schönen Steiermark. Kiloweise, mit vollen Säcken, teilweise sogar mit Eimern, werden die Pilze aus dem Wald geschleppt und ins Auto verladen. Dabei wird jegliche Gesetzeslage missachtet (Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) stehen gemäß den §§ 354 und 405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers). Wenn aber der Waldeigentümer das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, beschränkt oder hierfür ein Entgelt verlangt, ist das Aneignen von Pilzen und Früchten zivilrechtlich zulässig und entgeltfrei. Die Zustimmung des Waldeigentümers zum Sammeln (für den Eigenbedarf) ist anzunehmen, wenn es dieser stillschweigend duldet. Wer entgegen eines derartigen Verbotes des Waldeigentümers Pilze oder Waldfrüchte sammelt, kann von diesem zivilrechtlich geklagt werden. Unzulässig gesammelte Pilze oder Früchte können im Rahmen der Selbsthilfe vom Waldeigentümer abgenommen werden.

Wenn das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten auch zivilrechtlich, wie oben angeführt, zulässig ist, ist dieses oder kann dieses durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen beschränkt bzw. verboten sein. Nach dem Forstgesetz (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet. Als „unbefugt“ gelten nach § 174 Abs. 5 insbesondere jene Personen, die nicht Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter sind und auch nicht im Auftrag oder mit Wissen dieser Personen handeln. Der oben genannte Raubzug ist somit gesetzlich bestimmt und geregelt und kann zu erheblichen Strafen führen.

Nicht außer Acht zu lassen ist das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf den Grundstücken der Waldbesitzer. Fahrzeuge werden wahllos und teilweise direkt in Einfahrten zu Forststraßen abgestellt und versperren dem Besitzer die Zufahrt zu deren eigenen Besitz. Ebenso werden die Fahrzeuge auf engen Gemeindestraßen in unübersichtlichen Kurven oder schmalen Stellen abgestellt um sich in den Wald zu begeben und auf der „Jagd“ nach Schwammerln und Beeren einen Teil zu ergattern.
Was bleibt übrig? Man kann natürlich nicht alle in einen Topf werfen. Doch leider bleiben meist die negativen Beispiele in den Gedanken der Grund- und Waldbesitzer. Teilweise kommt es zu Wortgefechten, in denen die Besitzer angepöbelt und beschimpft werden, obwohl es sich um deren Eigentum handelt. Unschöne Szenen und eine nicht akzeptable Wortwahl seitens der „Besucher“ sind hier an der Tagesordnung. Doch nicht nur die persönlichen Attacken belasten die Grundbesitzer und Eigentümer. Auch was in den Wäldern nach dem Schwammerlsuchen zurück bleibt ist nicht nur ein Schaden für die Eigentümer, sondern auch für die Natur. Verpackungen von mitgebrachtem Essen und Trinken wird im Wald entsorgt und achtlos weggeworfen. In Zeiten, in denen es sehr wenig regnet und der Waldboden ausgetrocknet ist, kann es im schlimmsten Fall schnell zu einem verheerenden Waldbrand kommen und somit die Existenz bedrohen oder zerstören. Auch können Wildtiere zu Schaden kommen. Eine „Schwammerljagd“ durch den Wald, welche nicht gerade leise über die Bühne geht, schreckt das Wild auf und treibt diese aus deren sicheren Unterständen quer durch den Wald oder treibt diese auf die Straßen auf denen die Tiere dem Verkehr ausgesetzt sind.

Jeder der sich auf die Suche nach den geliebten Schwammerln macht, sollte sich alle oben genannten Aspekte vor Augen führen und sich dieser bewusst werden, BEVOR er einen Wald betritt. Gesetz ist nun einmal Gesetz und jeder ist verpflichtet sich daran zu halten. Rechtliche Konsequenzen können von den Grundbesitzern jederzeit gezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ein durchaus verärgerter Waldbesitzer

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