Pflichtbewusst mit Leine oder Maulkorb

Ordnungsgemäß an der Leine: So können sowohl Hundebesitzer wie auch Nichthundebesitzer beruhigt unterwegs sein.
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  • hochgeladen von Anneliese Grabenhofer

Freilaufende Hunde auf Wanderwegen und öffentlichen Plätzen sorgen für Angst und Gefahrensituationen.

Immer wieder trifft man auf öffentlichen Plätzen und Wanderwegen, in Wäldern und Wiesen, Hunde an, die frei laufen. Das heißt, Herrl oder Fraul sind schon dabei, jedoch erst weiter hinten, vielleicht 100 Meter, manchmal sogar noch weiter. Nicht immer ist es mit dem Gehorsam eines Hundes gut bestellt. Manche kommen anderen Spaziergängern und Wanderern gefährlich nahe. Ein Erwachsener hat vielleicht die Chance, sich zu verteidigen – doch wie wehrt sich ein Kind?
Fragt man, warum der Hund nicht angeleint ist, bekommt man meist zur Antwort: „Der tut doch normal nichts. Der ist eh so harmlos.“ Niemand kann die Gedanken eines Tieres lesen und es gibt immer wieder Situationen, die eine nicht „übliche“ Reaktion hervorrufen können. Doch dann ist es zu spät. Darüber sollten sich Hundehalter und solche, die es werden wollen, im Klaren sein. Befindet sich ein gehorsamer Hund für kurze Zeit auf einem entsprechenden Ort ungeleint unmittelbar neben dem Besitzer, wird das nicht wirklich ein Problem machen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei auch die Rassenunterschiede.
„Eine Tier-Mensch-Beziehung erfordert einen gesunden Hausverstand. 85 % der Hundebsitzer sind sich über das hirachieische System nicht im Klaren. Gewisse Benimmregeln gehören in der Mensch-Tierbeziehung klar her,“ sagt der Weizer Amtstierarzt Dr. Gerhard Kutschera. In letzter Zeit gab es keine Beschwerden mit Hunden bei der Bezirkshauptmannschaft.
Im Kasten rechts das Steiermärkische Landessicherheits-Gesetz mit der rechtlichen Grundlage zu diesem Thema.

Gunda Legenstein, Leiterin der ÖRV/HSV Hundeschule Weiz/Krottendorf:

„Ich bemühe mich sehr und rede mit den Leuten. Es gibt Menschen, die haben vor Hunden Angst oder mögen Hunde nicht, das muss man akzeptieren. Denn wie kommen diese dazu, sich fürchten zu müssen, nur weil der Hundebesitzer seinen Hund nicht pflichtgemäß anleint oder diesem keinen Beißkorb anbringt. Oder was oft vorkommt, sind Hunde an langer Leine, diese hüpfen an Spaziergängern hoch, machen diese schmutzig, oder es kommen zwei Hunde aneinander und es gibt Kampf. Einen Hund zu halten ist nur dann okay, wenn der Hundeführer die Bezugsperson ist und weiß, wie er sich zu verhalten hat.“

ÖGV-Hundeschule Gleisdorf, Helmut Baumhackl, Hundetrainer:

„Das Steir. Hundehaltegesetz sagt Leine oder Beißkorb. Damit ist alles gesagt: Bei uns in der Hundeschule lernen die Leute, verantwortungsvoll mit ihrem Hund umzugehen. Bereits bei der Ausbildung von Welpen und Junghunden weisen wir immer darauf hin, sie anzuleinen, und auch das Anlegen des Beißkorbes wird ausgiebig geübt. Doch leider halten sich trotzdem nicht alle Kursteilnehmer daran. Man kann das zwar oft sagen, tun muss es der Besitzer jedoch selbst. Freilaufen dürfen Hunde auf einer Hundewiese bzw. auf einem eingezäunten Grundstück.“

Im Steiermärkischen Landes-Sicherheits-Gesetz heißt es unter § 3 b:

1. Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
2. Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
3. Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
4. In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
5. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
6. Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht.
Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive
und des Militärs und Rettungshunde.

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