Coronatestung
Megastau und Wartezeiten bei Teststraße

Die Lockdown-Öffnung führt zu Wartezeiten bei der Teststrasse. | Foto: FB
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INNSBRUCK. Eine Warteschlange wie bei einem Konzert eines Weltstars gab es bei der Olympiaworld. Trotz Anmeldungen mussten für die Coronatestung lange Wartezeiten in Kauf genommen werden. Heimischen Apotheken bauen das Angebot an Gratistestungen ab Montag aus, die teilnehmenden Apotheken werden auf der Homepage der Apothekerkammer bekannt gegeben. Außerdem die wichtigsten Antworten auf einige Fragen rund um die Coronatests und dem "Frisör".

Öffnung

Ab 8. Februar dürfen österreichweit rund 22.500 stationäre Händler ihre Geschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 9 Mio. m² unter strengen Auflagen wieder aufsperren. Auch körpernahen Dienstleistungen dürfen wieder öffnen. Als körpernahe Dienstleistungen gelten Dienstleistungen von Friseurinnen/Friseuren, Kosmetikerinnen/Kosmetikern, Piercingstudios, Tätowiererinnen/Tätowierern und Masseurinnen/Masseuren sowie Maniküre, Pediküre oder Nagelstudios. Für Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilmassagen) sind keine Zutrittstests vorgeschrieben. Sehr wohl gilt hier aber die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

Begrenzung

Die Begrenzung von 20m2 pro Kunde gilt ab Montag also auch für den Lebensmitteleinzelhandel und weitere systemrelevante Betriebe, da es seitens des Gesundheitsministeriums Bedenken betreffend den Gleichheitsgrundsatz gab. Gerade in Stoßzeiten wird dies in kleineren Filialen in Ortskernen ein besonderes Augenmerk erfordern. Die betroffenen Händler bereiten sich bestmöglich auf die neu geltenden Regeln vor und hoffen noch auf eine Anpassung, nachdem gerade die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung stets reibungslos funktioniert hat, der Mindestabstand von 1 auf 2 Meter erhöht und FFP2-Masken ausgegeben wurden.

Welche Tests gelten als Zutrittstests?
Alle jene negativen Ergebnisse von PCR- oder Antigen-Tests, die im Rahmen von behördlichen Settings und damit von medizinischen Fachkräften durchgeführt wurden, zählen als Zutrittstests. Dazu gehören die folgenden Bereiche:
• Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden
• Apotheken
• Betriebe – aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
• Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
• Testungen in Alten- und Pflegeheimen – aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
• Testungen durch sonstige Gesundheitsberufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (z.B. ärztlich Anordnung).
Das Ergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme).

Wer kontrolliert, ob ich einen negativen Test vorweisen kann?
Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen.

Ich hatte bereits COVID-19. Brauche ich dennoch ein aktuelles negatives Testergebnis, bevor ich zum Frisör gehe?
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich vor Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung nicht testen lassen. Sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen.

Ich bin bereits gegen COVID-19 geimpft. Muss ich mich dennoch testen lassen, bevor ich zum Frisör gehe?
Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden. Dies gilt auch für die verpflichtenden Tests vor dem Besuch von körpernahen Dienstleistungsbetrieben.

Wie kann ich nachweisen, dass ich bereits mit SARS-CoV-2 infiziert war?
Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit SARS-CoV-2 infiziert waren und mittlerweile wieder genesen sind (sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen). Nachgewiesen werden kann dies etwa durch ein ärztliches Attest oder ein positives PCR-Testergebnis aus dem entsprechenden Zeitraum. Alternativ kann auch ein positiver Test auf neutralisierende Antikörper (gültig sechs Monate ab Testzeitpunkt) vorleget werden. Antikörper-Schnelltests oder ELISA-Tests sind nicht ausreichend, da diese nur Auskunft darüber geben, ob eine positiv getestete Person schon einmal infiziert war. Neutralisierende Antikörper können nur durch spezielle Tests, sogenannte Neutralisationstests, nachgewiesen werden. Die Durchführung von Neutralisationstests muss in speziellen Laboren erfolgen, da mit einem infektionsfähigen Virus gearbeitet wird. Dafür werden aufwendige Laborauswertungen und -geräte benötigt, die entsprechende Kosten mit sich bringen. Bei Antikörpernachweisen handelt es sich um ein sehr komplexes Themenfeld, wobei die Beurteilung von Laborergebnissen durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal erfolgen muss.

Der Handel weist auf die Bestimmungen hin. | Foto: Handelsverband
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