Gastroregistrierung
Was in der Verordnung steht und digitale Lösung

Eine digitale Lösung für die Gastro Registrierung wird angeboten. | Foto: sofa1
  • Eine digitale Lösung für die Gastro Registrierung wird angeboten.
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INNSBRUCK. Die Verordnung über die neuen Maßnahmen in Tirol ist veröffentlicht. Vor allem das Gastgewerbe bereitet sich auf die Registrierungspflicht vor. Die Sperrstundenregelung gilt auch, wenn die Verabreichung, der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten oder auf andere Weise im Weg der Selbstbedienung erfolgt. Bei Besuchergruppen, die im gemeinsamen Haushalt leben, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

Verordnung

Strengere Sperrstundenregelung
(1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.
(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von
Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von
a) Veranstaltungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung,
b) Fach- und Publikumsmessen im Sinn des § 10a der COVID-19-Maßnahmenverordnung und
c) Wettannahmestellen im Sinn des § 2 Abs. 7 des Tiroler Wettunternehmergesetzes.
Dies gilt auch, wenn die Verabreichung, der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten oder auf andere Weise im Weg der Selbstbedienung erfolgt.
§ 2
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe
(1) Der Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten bekannt geben:
a) den Familien- und den Vornamen;
b) die Telefonnummer.
Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach lit. a und b von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben durch Beherbergungsgäste.
(3) Der Betreiber bzw. dessen Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken.
(4) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(5) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.
(6) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

Digitale Lösung

Karin Seiler (GF Innsbruck Tourismus): „Uns war und ist es wichtig, dass wir die Betriebe in dieser schwierigen Zeit so gut wie möglich unterstützen. Mit der Organisation des elektronischen Systems, das allen Gastronomiebetrieben in der Stadt bzw. im ganzen Verbandsgebiet kostenlos zur Verfügung steht, leisten wir einen weiteren Beitrag. Innsbruck Tourismus übernimmt alle Kosten für die Implementierung und Software-Bereitstellung an die Betriebe “, so
Die Mitglieder von Innsbruck Tourismus sollten schon am Montag die Gäste digital erfassen können, bis spätestens Mitte der Woche sollte dann jeder Betrieb in Innsbruck und in den 40 Gemeinden, die zum Verbandsgebiet gehören, via digitalem QR Code und digitalem Gästebuch die Gäste registrieren können. Das System, das vom Partner MTMS entwickelt wurde, funktioniert für Gäste sehr einfach und datenschutzkonform, wird in der Aussendung versichert.

Der Ablauf

  • Das Unternehmen bringt den Code gut sichtbar für seine Gäste an.
  • Der Gast scannt den Code und es werden die behördlich notwendigen Daten eingegeben (Vorname, Nachname). Hier registriert sich der Gast mit seinem Smartphone via Whats App, SMS oder per Anruf – verifizierte Telefonnummer, Nickname und Check-In-Zeit werden erfasst.
  • Der Gast erhält automatisiert eine Willkommensnachricht beim Check-In und eine Verabschiedungsnachricht beim Check-Out, die individualisierbar ist.

Datenschutz

Alle Daten werden nach 28 Tagen komplett gelöscht. Im Falle eines notwendigen Contact Tracings bzw. die Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörde übernimmt der Betreiber MTMS die Kommunikation mit der Behörde, übermittelt die Daten und ist so auch zur Gänze für alle datenschutzrechtlichen Aspekte verantwortlich.

Veranstaltungen

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur ohne Zuschauer zulässig.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken, ausgenommen die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen, untersagt. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist überdies die Bereitstellung einer Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.
(3) Als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs. 11 Z 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Städel, Ställe und dergleichen.
(4) An Begräbnissen (das sind Begräbniszeremonien im engeren Sinn, insbesondere Rosenkränze, Sterbegottesdienste, Sarg- oder Urnenbestattungen, sonstige religiös gebotene Bestattungsrituale  und konfessionslose Verabschiedungen) dürfen abweichend von § 10 Abs. 10a der Covid-19-Maßnahmenverordnung nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. In diese Teilnehmerzahl sind die für die Durchführung des Begräbnisses notwendigen Personen (insbesondere Bestatter und deren Personal sowie Seelsorger) mit einzurechnen.

Die gesamte Verordnung kann hier abgerufen werden

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