Bezirksblätter-Service
Radfahren ohne Irrtum

Auch für Radfahrer gilt die StVO und entsprechende Regelungen. | Foto: Foto: pixabay
  • Auch für Radfahrer gilt die StVO und entsprechende Regelungen.
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Die Straßen- und Verkehrsordnung (kurz StVO) ist für alle da, somit auch für Radfahrer. Im Alltag gibt es immer wieder Konfliktsituationen zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern auf Straßen, Rad- und Gehwegen. Das Bezirksblätter-Service mit einer Übersicht zu den wichtigsten Themen.

Zebrastreifen

Radfahrer dürfen den Schutzweg „radelnd“ nicht benützen. Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger. Auf dem Rad fahrend hat der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn etwa auf einer Radfahrerüberfahrt hätte. Beim "Überfahren" des Zebrastreifens droht eine Verwaltungsstrafe.

Radfahrer und Einbahnen

Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich. In Wohnstraßen darf auch ohne besondere Kennzeichnung mit Schritttempo gegen die Einbahn geradelt werden.

Radfahrüberfahrten

Radfahrer haben sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h anzunähern. Der Vorrang gegenüber rechts und links bleibt, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet. Radfahrer dürfen ungeregelte Radfahrerüberfahrten allerdings nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Für Autolenker gelten dieselben Verhaltensvorschriften wie vor einem Schutzweg. Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

Handy

Telefonieren ist mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Mailen, SMSen und Radfahren sind auch verboten. Bei Verstoß droht eine Strafe zwischen EUR 50,- und EUR 72,-.

"Vorschlängeln"

Das „Vorschlängeln“ ist erlaubt,

  • wenn die Kolonne steht,
  • wenn man sich vor einer Kreuzung, Straßenenge, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet,
  • wenn ausreichend Platz zur Verfügung ist,
  • wenn Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden.

Rechtsfahrgebot

Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer. Es muss dabei so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr bzw. sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen erlauben. (§ 7 Abs 1 StVO) Art und Umfang der Gefährdung hängen von den Umständen ab. Das sind bei Radfahrern z.B. Straßenbelag, Schienen, Autotüren, Querverkehr, querende Fußgänger.

Fahrtrichtung

Radwege und Radfahrstreifen dürfen in beiden Richtungen benützt werden, außer
- wenn Richtungspfeile die Fahrtrichtung bestimmen.
- Ein Radfahrstreifen darf nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf. (Ausnahme: Einbahnstraße)
- In Einbahnstraßen darf der Radfahrstreifen, falls links, nicht in Einbahnrichtung befahren werden (Rechtsfahrgebot!).

Stirnlampe

Nach der Fahrradverordnung muss der vordere Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes (nicht blinkendes!) Licht ausstrahlen. Eine Stirnlampe kann zusätzlich verwendet werden. Das Rücklicht darf auch blinken.

Alkohol

 Radfahrer unterliegen den Alkohol-Bestimmungen der StVO samt drohender Verwaltungsstrafe zwischen 800,- und 5.900,- EUR (je nach Alkoholisierungsgrad). Für Radfahrer gilt mit 0,8 Promille jedoch ein großzügigerer Grenzwert als für Autofahrer. Ein Alkotest darf nicht verweigert werden. Der Führerschein darf bei Alkoholisierung nicht abgenommen werden. Wer wiederholt betrunken oder mit einem hohen Promillegehalt am Fahrrad erwischt wird, läuft Gefahr, dass ein Führerschein-Entziehungsverfahren eingeleitet wird, weil eine krankhafte Alkoholabhängigkeit mit Auswirkungen auf das Lenken eines Autos oder Motorrades befürchtet wird.

Abstellen

Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.

Lastenfahrrad

Grundsätzlich dürfen vorhandene Radfahranlagen auch von mehrspurigen Fahrrädern benützt werden, allerdings nur bis zu einer Breite von 100 cm. Mehrspurige Fahrräder, die breiter als 100 cm sind, dürfen Radfahranlagen nicht benützen, sondern müssen auf der Fahrbahn fahren.

Gehsteig

Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen.

Nebeneinanderfahren

Nach der StVO ist das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. Ist in einer Fußgängerzone das Befahren mit Fahrrädern erlaubt, darf auch hier nebeneinander gefahren werden.

Fußgängerzone

Das Fahrradfahren in Fußgängerzonen ist in den Gemeinden unterschiedlich geregelt. In Innsbruck ist in der Fußgängerzone das Radfahren zwischen 6 Uhr und 10.30 Uhr erlaubt.

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