Tierquäler-Prozess
Alle vier Angeklagten rechtskräftig freigesprochen
- Die vier Angeklagten mussten sich im Schwurgerichtsaal verantworten.
- Foto: MeinBezirk/Geineder
- hochgeladen von Pascal Pali
Alle vier Angeklagten im Fall rund um den getöteten Kater Schmotzer wurden freigesprochen, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf jegliche Rechtsmittel. In der Urteilsbegründung hieß es, die Angeklagten wollten das Tier nicht mutwillig töten, sondern es lediglich erlösen. Die gesamte Verhandlung erfolgte unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Angeklagten zeigten sich nach Verkündung sichtlich erleichtert und klatschen jeweils untereinander ab. Alle Details.
INNSBRUCK/BRIXEN. Die vier Angeklagten aus Brixen im Thale mussten sich heute vor Gericht, jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, verantworten. Im Vorhinein versammelten sich vor dem Landesgericht in Innsbruck sich zahlreiche Menschen, um bei einer Mahnwache an den verstorbenen Kater zu denken.
Die Angeklagten verantworteten sich vor Gericht damit, dass sie den Kater verletzt aufgefunden hätten. Sie hätten sich daraufhin entschlossen, das Tier von seinem Leid zu erlösen. Einer der Angeklagten, der als Metzger tätig ist, habe dafür ein Bolzenschussgerät geholt, während ein anderer den Kater anhob. Das Tier habe sich dabei nicht gewehrt. Nach dem Schuss habe der Kater gezuckt. Warum er gezuckt habe und ob er zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe, könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Anschließend sei mit einer Schaufel auf den Kater eingeschlagen worden, ehe einer der Angeklagten einen Kehlschnitt angesetzt habe. Auch hier könne nicht festgestellt werden, ob der Kater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe.
Die Angeklagten betonten, sie hätten das Tier ausschließlich von seinem Leid erlösen wollen und ihm keine zusätzlichen Qualen zufügen wollen. In den Schlussworten der Richterin stellte sie die rhetorische Frage: „Welcher Tierquäler verwendet zuerst ein Bolzenschussgereät, um das Tier zu betäuben?“ Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Ein Angeklagter erhielt für das Delikt der Nötigung eine Diversion in Form einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Angeklagten zeigten sich nach der Verkündung sichtlich erleichtert und klatschen jeweils untereinander ab.
Das Strafverfahren
Das Landesgericht Innsbruck informiert nach der Urteilsverkündung: Im Strafverfahren gegen die vier Angeklagten im Alter von 16, 25, 21 und 19 Jahren wurden alle Angeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB freigesprochen.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 30.04.2026 einen Kater roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt zu haben, wobei sie ihn letztlich mutwillig getötet hätten. Der Erstangeklagte hätte zur Tat beigetragen, indem er die Tat mit seinem Mobiltelefon gefilmt, gelacht und den Viertangeklagten aufgefordert habe, ein weiteres Mal auf den Kater mit der Schaufel einzuschlagen.
Nach § 222 Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt; ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.Um davon ausgehen zu können, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Delikte verwirklicht haben, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale schon auf der objektiven Tatseite gegeben sein, nämlich
rohe Misshandlung – unnötige Qualen: Eine Misshandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätigkeit im Sinn einer für das körperliche Wohlbefinden des Tieres nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf dessen Körper darstellt. Diese Tätlichkeit muss zu einer (zumindest einmaligen und kurzen) Schmerzzufügung führen; zudem setzt die Rohheit der Misshandlung das völlige Fehlen eines vernünftigen Grundes und berechtigten Zweckes hiefür und eine sich daraus ergebende gefühllose Gesinnung des Täters voraus.
Qualen sind eine gewisse Zeit andauernde, nicht notwendigerweise körperliche Schmerzzustände. Eine Quälerei ist dann nicht unnötig, wenn sie die Grenzen des Vertretbaren nicht überschreitet und zugleich bewusst als Mittel angewendet wird, um einen vernünftigen und berechtigten Zweck zu erreichen. Mutwilligkeit der Tötung bedeutet, dass die Tat schlicht aus Lust am Töten begangen wird. Die Tötung muss sohin nicht nur ohne vernünftigen Grund, sondern darüber hinaus ohne berechtigten Zweck, aus reiner Bequemlichkeit oder Boshaftigkeit begangen werden.Auf der inneren Tatseite muss sich der Vorsatz der Täter auf all diese Merkmale erstrecken.
Im vorliegenden Fall wurde auf Basis des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Basis der Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen, davon ausgegangen, dass die Angeklagten den Kater bereits schwer verletzt am Straßenrand liegend aufgefunden haben und gemeinsam den Entschluss gefasst haben, diesen zu erlösen, indem ihm der als Metzger ausgebildete Drittangeklagte einen Schuss mit einem Bolzenschussapparat versetzte, um das solcher Art in Bewusstlosigkeit und damit Empfindungslosigkeit versetzte Tier mit einem Messerschnitt schmerzlos töten zu können. Da der Bolzenschuss laut dem veterinärmedizinischen Sachverständigengutachten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht lege artis durchgeführt wurde, wurde der Kater nicht – wie bei einem sachgerecht ausgeführten Bolzenschuss üblich – sofort bewusstlos, sondern kam es dazu, dass der Kater wild zu zucken begann. Laut den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigengutachten kann es sich dabei um unwillkürliche, reflexartige Muskelkrämpfe gehandelt haben, die vom Rückenmark und vom Hirnstamm gesteuert werden, und nicht unbedingt daher rührten, weil der Kater Schmerzen hatte oder bei Bewusstsein war. Daraus folgt, dass nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der Kater nach Durchführung des Bolzenschusses noch Schmerzen empfunden hat. Da der Bolzenschuss seiner Ansicht nach die gewünschte Wirkung (Bewusstlosigkeit + Empfindungslosigkeit) verfehlt hatte, schlug der Viertangeklagte mit der Schaufel mehrfach auf den zuckenden Kater ein. Da der Kater nach mehreren Schaufelhieben noch immer zuckte, forderte der Erstangeklagte, der die Geschehnisse mit dem Handy filmte, den Viertangeklagten zu einem neuerlichen Schlag mit der Schaufel auf. In weiterer Folge wurde der Kater vom Drittangeklagten mittels Kehlschnitt getötet.
Ausgehend davon, dass der von den Angeklagten beabsichtigte Zweck der Tötung des bereits schwer verletzt aufgefundenen Katers die Beendigung seines Leidens war, sah das Gericht den Tatbestand der Mutwilligkeit des Tötens als nicht erfüllt an. Da zudem nicht feststellbar war, dass der Kater nach dem Bolzenschuss noch Schmerzen verspürte, wurde auch der objektive Tatbestand der rohen Misshandlung bzw. Zufügung unnötiger Qualen als nicht verwirklicht erachtet. Im Ergebnis sah das Gericht den Tatbestand der Tierquälerei bereits auf der objektiven Tatseite als nicht verwirklicht an, führte aber auch aus, dass den Angeklagten auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch auf der inneren Tatseite kein entsprechender Vorsatz betreffend das Quälen des Katers unterstellt werden kann, dies nicht zuletzt im Hinblick auf den Einsatz des Bolzenschussapparates, da dessen dem Drittangeklagten bekannte Wirkungsweise ja gerade im Betäuben eines Tieres besteht. Wäre es um das Quälen des Tieres gegangen, hätte es zuvor nicht mit dem Bolzenschussapparat betäubt werden sollen.
Das Urteil ist rechtskräftig, da seitens der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.Der dem Erstangeklagten weiters angelastete Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1 StGB, weil er einen Mann in einer Sprachnachricht mit einer Körperverletzung gedroht habe, sollte dieser zur Polizei gehen und Anzeige erstatten, wurde diversionell erledigt unter Verhängung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Öffentlichkeit wurde vom Prozess auf Antrag der Verteidiger der jugendlichen (unter 18 Jahre) bzw. jungen erwachsenen Angeklagten (zwischen vollendetem 18. und Vollendung des 21. Lebensjahres) ausgeschlossen. Die Interessen von Jugendlichen sind in Art. 6 Abs 1 EMRK ausdrücklich als Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit genannt. Dementsprechend sieht § 42 JGG den Ausschluss der Öffentlichkeit vor, wenn dies im Interesse des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist, etwa wenn durch die öffentliche Verhandlung seine Entwicklung oder sein Fortkommen (etwa in der Schule oder Ausbildung) beeinträchtigt werden könnte.
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