Feuerwehreinsatz
Nach Wiesen- und Böschungsbrand: Anzeige für Heimschuherin
Am Montagvormittag kam es in der Gemeinde Heimschuh aufgrund des Abheizens von Gartenschnitt zu einem Wiesen- und Böschungsbrand. Die Feuerwehr Heimschuh musste einschreiten. Jetzt bekommt die 78-Jährige für ihr Verhalten eine Anzeige.
HEIMSCHUH. Wiesen- und Böschungsbrände sind aufgrund der Trockenheit jedes Jahr ein sehr heikles Thema. Zu einem Einsatz musste die Freiwillige Feuerwehr Heimschuh am Montagvormittag, dem 20. März, ausrücken.
Gegen 11.30 Uhr zündete eine 78-Jährige in ihrem privaten Garten einen Haufen von geschnittenen Dornenzweigen an, um diesen zu entsorgen. Durch das angrenzende, sehr dürre Gras und der windigen Witterungsverhältnisse breitete sich das Feuer weiter auf dem Grundstück aus.
Nachbar setzte Notruf ab
Die Rauchentwicklung konnte von einem Nachbarn wahrgenommen werden, der den Notruf verständigte. Die 78-Jährige versuchte zuerst gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Feuer selbstständig mit dem Gartenschlauch zu löschen, was jedoch aufgrund der doch größeren Fläche von ca. 200 Quadratmetern nur bedingt erfolgreich war.
13 Kräfte im Einsatz
Durch die Freiwillige Feuerwehr Heimschuh, die mit drei Fahrzeugen und 13 Kräften im Einsatz war, konnte das Feuer gelöscht werden. Personen oder Tiere wurden durch den Brand nicht gefährdet oder geschädigt. Die 78-Jährige wird angezeigt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20. März 2023 über das
Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Auf Grund § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leibnitz das Entzünden von Feuer und das Rauchen im Wald und, soweit klimatische Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), für jedermann verboten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2023 außer Kraft.
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