3G, 2,5G oder 2G-Regel?
Welche Corona-Vorgaben am Arbeitsplatz gelten

- Die Teststation müssen Arbeitnehmer möglichst in der Freizeit besuchen.
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Ab 15. November müssen viele Arbeitnehmer einen PCR-Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind und trotzdem weiterhin arbeiten wollen. Am 22. November kommen weitere hinzu. Verweigerung kann sogar zum Kündigungsgrund werden.
OÖ. 3G bzw. 2,5G am Arbeitsplatz bedeutet, dass Arbeitnehmer Arbeitsorte, an denen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind, nur betreten dürfen, wenn sie einen gültigen Impf-, Genesungs- oder -Testnachweis mitführen. In vielen Bereichen reicht für Letzteres ein Antigentest. Allerdings haben Bundes- und Landesregierung in einzelnen Branchen PCR-Tests, also die 2,5G-Regel, verordnet – die erste Übergangsfrist läuft mit 15. November aus. Achtung: Heimtests und Antikörpernachweise sind bereits seit 8. November passé.
In Ausnahmefällen Antigen- statt PCR-Test
Für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten und bei mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gilt nach einer Übergangsfrist seit 15. November die 2,5G-Regel. Hier erlaubt das Gesundheitsministerium aber nun Ausnahmen, die in der am ebenso am 15. November veröffentlichten Verordnung festhalten sind: Wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass „aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung“ kein PCR-Test vorliegt, gilt auch ein Antigentest.
Sonderregelung für OÖ
Ab 22. November muss die 2,5G-Regel in Oberösterreich zusätzlich in folgenden Bereichen umgesetzt werden: Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie körpernahe Dienstleistungen. Sind sie also nicht geimpft oder genesen, müssen Mitarbeiter dort einen gültigen PCR-Test vorweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen. Grundsätzlich können einzelne Unternehmen in „begründeten Fällen“ auch strengere Regeln einführen. Die Nachgastronomie ist ab Montag bis 6. Dezember per Landesverordnung geschlossen. Für Gesundheitsberufe hat Bundesminister Wolfgang Mückstein am Freitag eine Impfpflicht angekündigt – wann diese umgesetzt wird ist allerdings noch nicht klar.
Kündigung ist legitim
Liegt kein gültiger G-Nachweis vor, darf also der Arbeitsort nicht betreten werden – die Experten der Arbeiterkammer (AK) OÖ warnen: „Für die Dauer der Säumnis besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch hat. Bei wiederholter Verletzung der Nachweispflicht können arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung, Kündigung oder Entlassung drohen.“ Der Oberste Gerichtshof habe bereits festgehalten, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, wenn er Corona-Auflagen am Arbeitsort nicht mitträgt. Zudem sind für Arbeitnehmer bei Nichtbefolgung Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 500 Euro vorgesehen.
Testung während Freizeit
Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer in der Freizeit um ihre Testnachweise kümmern. Ist der Besuch einer Teststation aber aufgrund der regionalen Öffnungszeiten außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder unzumutbar, liegt laut Arbeiterkammer sehrwohl ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vor.
Verständnis und Kritik
Zwar zeigen sowohl Arbeiter- als auch Wirtschaftskammer OÖ Verständnis für die Regelungen, allerdings kritisieren beide die Mängel im Testangebot. Es sei inakzeptabel, dass Bundes- oder Landesregierung alltagstaugliche Testmöglichkeiten nicht mehr anerkennen, ohne gleichzeitig ein flächendeckendes PCR-Testangebot sicherzustellen. „Solche Vorgehensweisen bringen Arbeitnehmer und Betriebe an die Grenzen des Machbaren und der Belastbarkeit“, meint AK OÖ-Präsident Johann Kalliauer. Und auch WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer warnt vor „massiven negativen Auswirkungen in der betrieblichen Praxis“. Sie fordert Kompensationszahlungen für besonders betroffene Branchen.
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