Malerei, Mängel, Kaution
Das ist beim Auszug aus der Mietwohnung zu tun

Nicht jedem bereitet Ausmalen große Freude: Auch wenn es der Vermieter oder die Vermieterin gerne hätte, eine Pflicht zum Ausmalen besteht beim Auszug aus einer Mietwohnung nicht.  | Foto: Roselyn Tirado / Unsplash
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  • Nicht jedem bereitet Ausmalen große Freude: Auch wenn es der Vermieter oder die Vermieterin gerne hätte, eine Pflicht zum Ausmalen besteht beim Auszug aus einer Mietwohnung nicht.
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Konsumentenschutzexperte Guido Zeilinger klärt auf, was beim geplanten Auszug aus einer Mietwohnung vom Mieter beziehungsweise der Mieterin rückgestellt werden muss. Zudem hat er Tipps parat, wie sich etwaige Streitpunkte von vornherein vermeiden lassen.

STEIERMARK. Sei es, weil man in eine andere Stadt zieht, mit seinem Partner oder der Partnerin zusammenzieht, Kosten sparen oder sich vergrößern möchte – die Gründe für den Auszug aus einer Mietwohnung sind vielfältig. Mit dem Mietende ist die Rückstellung der Wohnung und die Übergabe an den Vermieter beziehungsweise die Vermieterin verbunden. Was es bei diesem letzten Schritt für Mieterinnen und Mieter zu beachten gilt, darüber klärt der Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben Guido Zeilinger auf. 

"Grundsätzlich gilt, die Wohnung sollte so rückgestellt werden, wie man sie übernommen hat, abzüglich der gewöhnlichen Abnützung.
Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben

Ein häufiges Streitthema seien laut Zeilinger die Wände, im Speziellen die Wandfarbe. Von Vermieterseite werde oftmals verlangt, die Wohnung vor der Übergabe frisch auszumalen. "Solange man die Wohnung nicht eigenmächtig in Knallfarben ausgemalt hat, kann das der Vermieter oder die Vermieterin nicht verlangen", stellt Zeilinger klar. 

Konsumentenschutzexperte Guido Zeilinger klärt auf, was beim geplanten Auszug aus einer Mietwohnung vom Mieter beziehungsweise der Mieterin rückgestellt werden muss.  | Foto: RegionalMedien Steiermark
  • Konsumentenschutzexperte Guido Zeilinger klärt auf, was beim geplanten Auszug aus einer Mietwohnung vom Mieter beziehungsweise der Mieterin rückgestellt werden muss.
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Gesamte Nutzungsdauer zählt

Auch etwaige Mängel und Abnützungserscheinungen bieten bei der Wohnungsübergabe des Öfteren Konfliktpotenzial. Hier dürfe der Vermieter oder die Vermieterin jedoch nicht vergessen, dass die gesamte Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstandes zu berücksichtigen sei, klärt der Konsumentenschutzexperte auf. "Die Gesamtnutzungsdauer von Wohnungstüren beträgt zum Beispiel 30 Jahre. Ziehe ich nach 20 Jahren aus und ist die Tür kaputt, darf nur ein Drittel abgezogen werden. War die Tür beim Einzug schon 25 Jahre alt und zieht der Mieter oder die Mieterin nach weiteren zehn Jahren aus, darf kein Cent mehr abgezogen werden", gibt Zeilinger ein Beispiel. 

Weitere Beispiele: 

  • bei Steckdosen, Waschbecken (Haarriss) und Innentüren (Furnierschäden) ist eine Nutzungsdauer von 30 Jahren anzunehmen
  • bei Kunststoffbelägen eine Nutzungsdauer von 15 Jahren

Vermieterinnen und Vermieter würden oftmals versuchen, Teile der Kaution einzubehalten, um Reparaturen zu finanzieren, "frei nach dem Motto, jetzt hab ich's schon, jetzt behalt ich's mir. Ein Grund wird sich schon finden lassen", ergänzt Zeilinger. Mieterinnen und Mieter sollten daher gut aufpassen, was sie unterschreiben. "Unterschreibe ich, dass ich für einen Mangel verantwortlich bin, dann wird mir der Betrag zurecht abgezogen."

Beim Einzug in beziehungsweise beim Auszug aus einer Wohnung ist es ratsam, als Mieter beziehungsweise Mieterin alles genau zu dokumentieren.  | Foto: Maria Ziegler / Unsplash
  • Beim Einzug in beziehungsweise beim Auszug aus einer Wohnung ist es ratsam, als Mieter beziehungsweise Mieterin alles genau zu dokumentieren.
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Gute Dokumentation ist die halbe Miete

Abschließend hat der Konsumentenschutzexperte noch einen wertvollen Tipp parat: "Beim Einzug und beim Auszug sollte alles gut dokumentiert und Fotos der Wohnung gemacht werden. Die Dokumentation ist das Um und Auf." Wolle der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin bei der Wohnungsrückgabe einen Mangel anlasten, der schon beim Einzug bestanden habe, könne man dies bei guter Dokumentation ganz einfach nachweisen.

Das Wohnungsübernahme- beziehungsweise -übergabeprotokoll sollte demnach auch nur dann unterschrieben werden, wenn man es gut durchgelesen hat und mit allem einverstanden ist. "Man sollte darauf achten, eine Kopie davon ausgehändigt zu bekommen. Ist dies nicht der Fall, unbedingt fotografieren", rät Zeilinger. 

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