Rechtsfragen
Serie, Teil 3: Auswirkungen der Corona-Krise aufs Reiserecht

Roland Weinrauch von "Weinrauch Rechtsanwälte" | Foto: Julia Fellner
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Die Corona-Epidemie hat freilich auch zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten geführt.

Die WOCHE Südoststeiermark hat deshalb mit Rechtsanwalt Roland Weinrauch von "Weinrauch Rechtsanwälte" mit Niederlassung u.a. in Fehring gesprochen. In einer Serie fassen wir die wichtigsten Tipps zusammen.

Nahezu sämtliche Rechtsbereiche seien von der Corona-Epidemie betroffen, so Weinrauch. "Wir möchten Ihnen im Folgenden einen rechtlichen Überblick verschaffen und Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, was es aus rechtlicher Sicht im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie zu beachten gibt." 

Im ersten Teil der Serie waren Mietzins- und Pachtzahlungen das Thema.
Im zweiten Teil der Serie waren "Fristen" das Thema.

Im dritten Teil machen wir "Reiserecht" zum Thema

"Ausgangsbeschränkungen, Einreiseverbote und Reisewarnungen! Muss dennoch eine längstens gebuchte Reise angetreten werden oder kann ich kostenfrei stornieren? Nachdem viele von uns bereits einen Urlaub gebucht haben, hat sich fast jeder von uns schon einmal mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Damit die Frage beantwortet werden kann, ist zunächst zu überprüfen, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Unter Pauschalreise versteht man eine Reise, bei der mindestens 2 Leistungen, wie etwa die Buchung des Fluges und des Hotels, bei einem Reiseunternehmen in Anspruch genommen werden. Eine Individualreise liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie selbst ein Hotel, darüber hinaus jedoch keine weiteren Leistungen gebucht haben.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist, sollte zunächst wiederum ein Blick in den entsprechenden Vertrag geworfen werden. Im Regelfall gilt dazu allgemein, dass je früher eine Stornierung der Reise vorgenommen wird, desto niedriger im Regelfall allenfalls vereinbarte Stornierungsgebühren sind.

Allerdings sieht das Pauschalreisegesetz auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass am Reiseort oder in dessen unmittelbare Nähe unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dies ist aktuell in Anbetracht der Reisewarnungen, Ausgangsbeschränkungen und gestrichenen Flügen der Fall. Sofern eine Reise unmittelbar bevorsteht (zum Beispiel in 7 Tagen), kann gestützt auf das Pauschalreisegesetz eine kostenfreie Stornierung durchgeführt werden. Sollte die Reise allerdings nicht in nächster Zeit, sondern erst im Sommer stattfinden, so kann aktuell noch nicht davon gesprochen werden, dass die Reise unzumutbar ist, da im Moment noch nicht absehbar ist, wie lange die Beschränkungen und Reisewarnungen aufrecht bleiben. Anders sieht die Lage naturgemäß aus, wenn bereits jetzt ein einmonatiges oder längeres Einreiseverbot verhängt wurde und somit bereits feststeht, dass die Reise in meinen Urlaubsort nicht angetreten werden kann.

Etwas schwieriger verhält es sich, wenn keine Pauschalreise, sondern eine Individualreise gebucht wurde. Wenn ein Flug vom Flugunternehmen gestrichen wurde, sollten Sie Ihr Geld zurückbekommen. Sofern ein Flug noch möglich ist, allerdings das Reiseziel stark vom Virus betroffen ist, können Sie dahingehend argumentieren, dass ihnen dieser Flug nicht mehr zumutbar ist und die ursprüngliche Grundlage für den Vertrag weggefallen ist. Dasselbe gilt naturgemäß auch für ein allenfalls gebuchtes Hotel, wenn der Zugang zum Hotel grundsätzlich noch möglich wäre. Selbiges gilt im Übrigen auch für Konzerttickets und dergleichen. Sofern diese bereits abgesagt wurden, sollten Sie ihr Geld zurückerhalten. Sollte es jedoch zu Schwierigkeiten bzw. Rückzahlungsverweigerungen kommen, da die Lage noch unklar ist, sollte jedenfalls versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Naturgemäß kommt es im Übrigen auch darauf an, wo die Reise gebucht bzw. welcher Reiseort gewählt wurde. Dies ist insbesondere bei der Individualreise relevant. Abhilfe könnte im Übrigen auch eine Reiseversicherung verschaffen, dies zumindest dann, wenn Sie selbst mit dem Coronavirus infiziert sind. Des Weiteren wird jedenfalls eine nähere Überprüfung ihrer Reiseversicherung notwendig sein."

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