Corona-Impfung bei Hausärzten
Wer wann an die Reihe kommt

- Hausärzte dürfen mittels Verordnung Menschen über 80 impfen, ab 1. Februar auch über 65-Jährige.
- Foto: Caritas
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Das Gesundheitsministerium hat eine Verordnung erlassen, die den Impfablauf der Corona- Schutzimpfung und die Vergütung für die Impfungen im niedergelassenen Bereich regelt.
ÖSTERREICH. Sobald der Impfstoff verfügbar ist, sollen zuerst die über 80-jährigen und Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz sowie deren persönliche Assistentinnen und Assistenten im niedergelassenen Bereich geimpft werden, heißt es in der Verordnung.
Anschließend gelten ab dem 1. Februar 2021 folgende Prioritäten, abhängig von Zulassung und Lieferung der Impfstoffe:
- Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres
- „Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören“
- Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuer und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
- Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben, kommen zur Impfung bei den niedergelassenen Ärzten an die Reihe.
"Es ist mir persönlich sehr wichtig, dass Menschen, die auf eine 24 Stunden Betreuung angewiesen sind, deren Angehörige, sowie ihre Betreuerinnen und Betreuer selbst, möglichst rasch geimpft werden. Denn hier ist der Impfschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt besonders wichtig. Das stellen wir jetzt durch diese Verordnung sicher“, betonte Anschober.

- Der zuständige Krankenversicherungsträger muss für die erste Teilimpfung 25, für die zweite 20 Euro an den Arzt überweisen. Darin enthalten sind Aufklärung, Dokumentation und die Impfung selbst.
- Foto: MEV Verlag GmbH
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Auswahl obliegt Ärzten
Darüber hinaus dürfen Impfungen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen, die gemäß dieser Verordnung in der Prioritätenliste vorgereiht sind, verimpft werden kann, wie es in der Aussendung heißt. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.
Ärzte bekommen 45 Euro für 2 Impfungen
Für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation erhalten niedergelassene Ärzte ein Pauschalhonorar von 45 Euro (25 Euro für die erste Teilimpfung; 20 für die zweite). „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind für die Corona-Schutzimpfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Erstens gibt es durch sie einen niederschwelligen Zugang, zweitens genießen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Patientinnen und Patienten am besten kennen, ein hohes Maß an Vertrauen. Zudem können sie allenfalls bestehende Risiken sehr gut einschätzen. Natürlich ist es selbstverständlich, dass der Aufwand, der mit der Verabreichung der Impfung verbunden ist, auch adäquat abgegolten wird. Ich bedanke mich hier auch bei der Ärztekammer für die gute Gesprächsbasis in den Verhandlungen“, erklärt Gesundheitsminister Rudi Anschober.
Die Verordnung tritt mit 28. Jänner in Kraft und ist - zunächst zumindest - bis 30. September begrenzt.


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