Ministerrat am Mittwoch
"Kinderschutzpaket" bringt strengere Strafen

Bei Besitz oder Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern kommen härtere Strafen nach dem Beschluss des Kinderschutzpakets.
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  • Bei Besitz oder Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern kommen härtere Strafen nach dem Beschluss des Kinderschutzpakets.
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Neben dem Kampf gegen Antisemitismus widmete sich der Ministerrat am Mittwoch auch dem "Kinderschutzpaket". Darin geregelt sind eine verpflichtende Umsetzung von Schutzkonzepten an Schulen, die Verschärfung des Sexualstrafrechts und die Ausweitung des Tätigkeitsverbotes. Nun erfolgt die Übermittlung an das Parlament.

ÖSTERREICH. Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer äußerte sich kritisch im Ö1-Mittagsjournal zu der Regierungsvorlage. Es handle sich "eher um eine Symbolik". "Ob die Strafverschärfung hier etwas verändern wird, ist in der kriminologischen Forschung sehr zweifelhaft", so Birklbauer.

Härtere Strafen

Wer Darstellungen von Kindesmissbrauch besitzt, dem drohen zwei statt einem Jahr Haft. Sind darin unmündige Minderjährige abgebildet, können es bis zu drei Jahre sein, teilte das Justizministerium mit. Wer mehr als 30 Bilder oder Videos herstellt oder anbietet, um Missbrauchsdarstellungen zu verbreiten, muss mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen. 

Diese Vorlagen gehören zu einem Maßnahmenpaket, das aus drei Säulen besteht: Prävention, Strafverfolgung und Sanktionen sowie Opferschutz. "Kinder sollen nicht Opfer werden. Sie sollen schon vorher vor Übergriffen und Missbrauch geschützt werden", betonten die zuständigen Ministerien. Um das verstärkt zu realisieren werden Kinderschutzkonzepte an Schulen eingeführt.

Kinderschutzkonzepte an Schulen sollen präventiv sein, um zu verhindern, dass Kinder zu Opfern werden. | Foto:  GEORG HOCHMUTH / APA / picturedesk.com
  • Kinderschutzkonzepte an Schulen sollen präventiv sein, um zu verhindern, dass Kinder zu Opfern werden.
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Ausweitung des Tätigkeitsverbotes

Bei den Regeln für Tätigkeitsverbote verurteilter Täterinnen und Täter gibt es Änderungen. Um dieses auszuweiten, soll das bisherige Erfordernis der Tätigkeit bzw. der Tätigkeitsabsicht zum Tatzeitpunkt wegfallen. 

"Das ist ein klassisches Beispiel für Anlassgesetzgebung. Anlassgesetzgebung deshalb, weil es in letzter Zeit Anlässe gegeben hat, bei denen die Strafen nicht in Relation zum verursachten Leid standen", so Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm (ÖVP). Dabei dürfte es sich um eine Anspielung auf das Urteil im Fall Teichtmeister handeln, ohne es direkt auszusprechen.

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