NoVa, neue Corona-Regeln
Was sich mit 1. Juli in Österreich ändert
Der Urlaubsmonat Juli bringt in Österreich nicht nur im Bereich Lockerungen rund um die Covid19-Maßnahmen einige Neuerungen mit sich. Die wichtigsten hier zusammengefasst.
ÖSTERREICH. Ab 1. Juli müssen Autofahrer tiefer in die Tasche greifen. Mit Juli kommt auch weitestgehend das Aus der Maskenpflicht für Bereiche mit „3 G“ (Positiv Getestet, Geimpft, Genesen). Hier findest du alle Neuerungen zusammengefasst:
Mit 1. Juli 2021 wird die Steuer-Freigrenze für Online-Bestellungen unter einem Wert von 22 Euro abgeschafft, die Post ist dafür gerüstet. Achtung vor einer Kostenfalle! Mehr dazu in diesen Beiträgen:
Pkw: Normverbrauchabgabe (NoVa) wird teurer
Die NoVA steigt für Pkw im Juli 2021 nochmals und anschließend jährlich bis zumindest ins Jahr 2024 massiv. Vor allem trifft es größere und damit verbrauchsstärkere Autos, letztlich sind aber fast alle Neuwagenkäufe davon betroffen: So zahlt man etwa für einen Skoda Octavia Combi Ambition TDI DSG im Jahr 2021 keine NoVA, im Jahr 2024 muss man hingegen 660 Euro blechen. Familien mit größerem Platzbedarf müssten für einen VW Sharan Family 1,4 TSI im Jahr 2024 sogar mehr als 3.000 Euro zusätzlich an NoVA bezahlen als im Jahr 2021.
Ab 1. Juli 2021 fällt auch für Klein-Lkw, wie zum Beispiel Kastenwägen, aber auch Pick-ups NoVA an. Wie auch bei Pkw wird es anschließend jährlich bis zumindest ins Jahr 2024 Verschärfungen hierbei geben. Bei den jährlichen Verschärfungen für Pkw und Klein-Lkw wird gleich an mehreren Schrauben gedreht: Sinkende CO2-Abzugswerte und Malus-Grenzwerte sowie steigende Malus-Beträge und Anhebungen beim Höchststeuersatz sind vorgesehen. Für Motorräder soll ebenfalls ab 1. Juli eine Anhebung des NoVA-Höchststeuersatzes von 20 auf 30 Prozent des Nettopreises kommen. Erfreulich: Ab 1. Juli 2021 ist für Menschen mit Behinderungen bei Vorliegen einer Befreiung auch das Leasing eines Neufahrzeugs NoVA-befreit möglich. Bislang ist dies nämlich nur beim Kauf möglich.
Neuregelungen der Kurzarbeit
Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli geeinigt. Die Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung, eine für besonders betroffene Betriebe mit unveränderter Kurzarbeitsregelung:
- Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe: Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)
- Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen: Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 Prozent reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
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