COFAG
Verfassungsgerichtshof kippt Regelungen zu Corona-Hilfszahlungen

Nach monatelanger Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Auszahlung der Corona-Hilfen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur (COFAG) kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag zum Schluss, dass die Aufgabenübertragung an die COFAG gegen die Verfassung verstoßen.  | Foto: VfGH/Achim Bieniek
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  • Nach monatelanger Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Auszahlung der Corona-Hilfen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur (COFAG) kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag zum Schluss, dass die Aufgabenübertragung an die COFAG gegen die Verfassung verstoßen.
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Nach monatelanger Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Auszahlung der Corona-Hilfen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur (COFAG) kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag zum Schluss, dass die Aufgabenübertragung an die COFAG gegen die Verfassung verstößt. Auch Richtlinien des Finanzministers, die die Auszahlung von den Finanzhilfen regeln, sind zum Teil rechtswidrig, wie das Höchstgericht mitteilte. Die Auszahlungen können jedoch bis Oktober 2024 weiterlaufen.

ÖSTERREICH. Anlass für die Überprüfung des Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte. Im Rahmen der Gesetzesprüfung haben die Höchstrichterinnen und -richter entschieden, dass die Regelungen betreffend der COFAG im Gesetz zur Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) teilweise verfassungswidrig sind, "da die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich war und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben".

Anlass für die Überprüfung des Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte. | Foto: Pixabay
  • Anlass für die Überprüfung des Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte.
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Corona-Hilfen dürfen weiter ausbezahlt werden

Der VfGH gewährt dem Bund allerdings eine Frist bis 31. Oktober 2024 bevor die verfassungswidrigen Bestimmungen aufgehoben werden. Diese Fristsetzung erachten die Höchstrichterinnen und -richter als notwendig, "weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss", so der VfGH. Bis die Bundesregierung neue Regelungen erlässt, kann die COFAG weiterhin ihren Aufgaben nachgehen und Finanzhilfen auszahlen. Rückzahlungen der Hilfsgelder seien zudem nicht nötig.

An sich wurde die COFAG im März 2020 von Brunners Vorgänger Gernot Blümel (ÖVP) ins Leben gerufen – und zwar im Schnellverfahren binnen nur weniger Tage. Die rasche Gründung zog scharfe Kritik in einem Rechnungshof-Bericht nach sich. Auch überhöhte Gehälter, Millionen an Beraterkosten und zu hohe Hilfszahlungen an Unternehmen wurden darin beanstandet.

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Nach monatelanger Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Auszahlung der Corona-Hilfen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur (COFAG) kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag zum Schluss, dass die Aufgabenübertragung an die COFAG gegen die Verfassung verstoßen.  | Foto: VfGH/Achim Bieniek
Die COFAG wurde noch in der Regierung Kurz vom damaligen Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) gegründet.  | Foto: bka/Wenzel
Anlass für die Überprüfung des Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte. | Foto: Pixabay

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