Post, DHL und Co.
Was tun, wenn das Weihnachtspackerl nicht ankommt?

Insgesamt rechnet die Post in der Adventszeit mit 58 Millionen Briefen und fast 20 Millionen Paketlieferungen. | Foto: DHL/Rene Vidalli
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  • Insgesamt rechnet die Post in der Adventszeit mit 58 Millionen Briefen und fast 20 Millionen Paketlieferungen.
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In Österreich werden rund um die Weihnachtsfeiertage viele Millionen Pakete versendet. Um die Packerlflut zu bewältigen, hat die Österreichische Post knapp 1.400 zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt. Aber was kann ich tun, wenn die Lieferung nicht wie geplant zugestellt wird?

ÖSTERREICH. Für die Post gibt es im Moment viel zu tun. Im Dezember hat es bereits mehrere Tage gegeben, an denen mehr als eine Million Pakete transportiert worden sind. Der bisherige Rekord liegt bei 1,3 Millionen Sendungen an nur einem Tag. Im Vergleich dazu werden an einem durchschnittlichen Tag etwa 600.000 Packerl zugestellt. Bis zum 24. Dezember dürfte die Paketflut auch weiterhin nicht abreißen. Insgesamt rechnet die Post in der Adventszeit mit 58 Millionen Briefen und fast 20 Millionen Paketlieferungen. Das sind etwas mehr als im Vorjahr. 

Kein Vertrag zwischen Lieferant und Konsument

Aber was kann ich tun, wenn mein Paket nicht wie erwartet oder zu spät ankommt? Beim Transport von Sendungen gibt es ein großes Problem: Lieferungen basieren auf zwei verschiedenen Verträgen. Beim Kauf eines Produktes schließen Konsument bzw. Konsumentin und Onlinehändler einen Kaufvertrag inklusive Lieferversprechen ab. Der Transportvertrag besteht allerdings nur zwischen dem Onlinehändler und dem Paketdienst. Wenn also bei der Lieferung etwas schief geht, können Konsument bzw. Konsumentin nicht auf ihre Vertragsrechte bestehen. Denn genau genommen besteht zwischen ihnen gar kein Vertrag. Nur der Onlinehändler ist direkter Vertragspartner des Paketdienstes. 

Paket landet bei den Nachbarn

Genau dieses Problem spiegelt sich auch in den Beschwerden wieder, die bei der Beratungsstelle der Arbeiterkammer (AK) eingehen. Bei Fragen kann man sich z. B. an Streitschlichtungsstellen wie die Internet-Ombudsstelle wenden. Im Postmarktgesetz ist außerdem vorgesehen, dass Pakete auch an Dritte übergeben werden dürfen. Und zwar auch dann, wenn diese nicht explizit als Abgabeort angegeben worden sind. Das Risiko von Verlust oder Beschädigung geht allerdings erst dann an den Konsumenten bzw. die Konsumentin über, wenn der oder die Dritte namentlich benannt wurde. 

Packerl kommt direkt in die Abholstation

Oft wird beklagt, dass Zustellerinnen und Zusteller nicht läuten würden und das Packerl direkt in eine Abholstation gebracht wird. Allerdings ist laut Postmarktgesetz zumindest ein persönlicher Zustellversuch verpflichtend. Welcher Zustelldienst das Paket bringt, können sich Konsumentinnen und Konsumenten übrigens nicht aussuchen. Einige Lieferdienste bieten eine solche Wahlmöglichkeit freiwillig an. 

Risiko durch Abstellgenehmigung

Eine Abstellgenehmigung erfolgt auf eigenes Risiko. Man sollte also immer bedenken, dass die Sendung auch abhandenkommen könnte und man als Konsumentin bzw. Konsument keinen Anspruch auf Ersatz hat. Tipps rund um das Thema Paketlieferung gibt es zusammengefasst auf der Website der AK.

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