Kinderbetreuungsgeld: Nachweise nicht vergessen!

AK-Präsident Josef Pesserl erinnert: "Nicht auf den Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vergessen." | Foto: Langmann
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Die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gehören bei uns mittlerweile glücklicherweise genauso zu Eltern-Werden,- und Sein dazu wie das Windelnwechseln. Nur wer all diese vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen absolviert, hat auch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: Je nach Wahl der Betreuungsvariante wird dieses ein Jahr bis maximal drei Jahre ab der Geburt des Kindes von der Sozialversicherung ausbezahlt.

Nachzahlungen drohen

Was allerdings einige Eltern nicht berücksichtigen, ist, dass die Erledigung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen allein nicht ausreicht, um das Kinderbetreuungsgeld voll zu beziehen. Werden die erforderlichen Untersuchungen nämlich nicht innerhalb bestimmter Fristen bei der Sozialversicherung nachgewiesen, drohen Nachzahlungen von bis zu 2.500 Euro. Das bestätigt auch Bernadette Pöcheim, Gleichstellungsreferentin der AK Steiermark: "Besonders seit es die Kurzvariante des Kinderbetreuungsgeldes gibt, häufen sich derartige Rückforderungen. Der Nachweis der letzten Untersuchung fällt nämlich bereits in eine Zeit, in der keine Leistung mehr bezogen wird. Viele Eltern denken dann einfach nicht mehr daran, dass noch eine Untersuchungsbestätigung vorzulegen ist.“

Krankenkasse beruhigt

Die Sozialversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet diese Rückforderungen zu vollziehen, zeigen sich in der Umsetzung allerdings kulant: Bis zum dritten Geburtstag des Kindes können die Untersuchungen nachgereicht werden. Dazu kommt, dass alle Eltern schriftlich fristgerecht an die Erbringung der nötigen Bestätigungen erinnert werden.

Kindergeld: Was gilt wann für wen?

Je nach Wahl der Kinderbetreuungsgeldvariante unterscheiden sich auch die Bedingungen für den Nachweis:

-> Bei der Langvariante des Kinderbetreuungsgeldes (30+6 Monate) sind die fünf vorgeburtlichen Untersuchungen sowie die ersten fünf nach der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats nachzuweisen.

-> Wer eine kürzere Variante gewählt hat, muss die Bestätigungen in zwei Schritten einreichen: Die ersten neun Untersuchungen bis zum vollendeten zehnten Lebensmonat des Kindes, die letzte, bis das Kind eineinhalb Jahre alt ist.

-> Zu erbringen sind die Nachweise jeweils bei dem Sozialversicherungsträger, von dem das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wird.

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