Wegehalter und Fußgänger
Wer bei Glatteis in der Verantwortung ist

Ein Unfall auf Glatteis ist schnell passiert. Wo die Verantwortung liegt, hat Versicherungsmakler Christian Hofer erklärt. | Foto: astrid208/panthermedia
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  • Ein Unfall auf Glatteis ist schnell passiert. Wo die Verantwortung liegt, hat Versicherungsmakler Christian Hofer erklärt.
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Glatteis kann im Winter immer wieder für gefährliche Situationen sorgen. Wer in der Verantwortung ist, wenn ein Unfall geschieht, weiß Versicherungsmakler Christian Hofer.

GRAZ. Wir alle kennen die Situation: Über Nacht sorgen tiefe Temperaturen für glatte Gehwege, sodass man am Morgen auf dem Weg zur Arbeit ganz schön ins Rutschen kommt. Was aber ist zu tun und wer ist verantwortlich, wenn tatsächlich einmal ein Unfall auf dem Glatteis geschieht? Versicherungsmakler Christian Hofer weiß hierauf die Antworten.

Wegehalter in der Verantwortung

So gilt zunächst: "Im Winter müssen alle Landflächen, die dem Zweck dienen von einem Ort zum anderen zu gelangen, von Glatteis befreit werden", erklärt Hofer, "Sollte es sich jedoch um einen Privatgrund handeln, reicht es auch aus, die Besucherinnen und Besucher vor schwer erkennbarem Glatteis zu warnen." Verantwortlich dafür ist der sogenannte "Wegehalter", also jene Person, jenes Unternehmen oder Eigentümergemeinschaft, welche die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und Verfügungsmacht über nötige Maßnahmen besitzt.

Versicherungsmakler Christian Hofer rät "Wegehaltern" zu einer Haftpflichtversicherung. | Foto: Alexandra B.
  • Versicherungsmakler Christian Hofer rät "Wegehaltern" zu einer Haftpflichtversicherung.
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Haftbar ist der Wegehalter also nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ist man als Fußgänger im Winter mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs und benutzt einen Weg trotz Verbotszeichen, handelt man in der Regel auf eigene Gefahr und kann den Wegehalter entsprechend nicht zur Verantwortung ziehen. Den Wegehalter rät Christian Hofer zudem zu einer Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung abschließen. "Diese schützt den Wegehalter, sofern sich das Wegstück auf einem versicherten Grundstück befindet, vor ungerechtfertigten Ansprüchen beziehungsweise bezahlt sie gerechtfertigte Ansprüche des Geschädigten", so Hofer.

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