Brauchtumsfeuer 2021
Osterfeuer unter Einhaltung der Corona-Bestimmungen erlaubt
Maximal vier Erwachsene aus zwei Haushalten und maximal sechs Kinder: unter der Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen ist das Abfeuern des Osterfeuers von Karsamstag, 3. April ab 15 Uhr bis zum Ostersonntag, 3 Uhr, heuer generell möglich.
HARTBERG-FÜRSTENFELD. Im vergangenen Jahr durfte aufgrund der Corona-Bestimmungen kein Osterfeuer entzündet werden. Wie aber sieht es heuer aus?
Nach heutigem Stand, 23. März, sind Brauchtumsfeuer, zu dem auch das Osterfeuer zählt in der Steiermark zulässig. Das bestätigte uns Martin Povoden, zuständiger Referent im Referat Natur- und allgemeiner Umweltschutz (Abteilung 13) des Landes Steiermark.
Nur von Karsamstag (15 Uhr) bis Ostersonntag (3 Uhr)
"Das Entzünden des Osterfeuers ist im Zeitraum vom Karsamstag, 3. April ab 15 Uhr bis zum Ostersonntag, 3 Uhr früh möglich", so Povoden. Allerdings gilt es auch hier die aktuellen Covid19-Schutzbestimmungen einzuhalten. "Das heißt maximal 4 Personen aus maximal 2 Haushalten + max. 6 Kinder. Außerdem gilt weiterhin die Ausgangssperre ab 20 Uhr. Dann ist das Brauchtumsfeuer nur mehr im Beisein eines Haushaltes zulässig. Ein Ausweichen zum Entzünden des Feuers (z.B. wegen Schlechtwetters) auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht erlaubt!
Abfallwirtschaftsverband hält auf dem Laufenden
Der Abfallwirtschaftsverband Steiermark hält auf seiner Homepage über die aktuellen Bestimmungen und gegebenenfalls Änderungen (auch bei Corona-Bestimmungen) auf dem Laufenden. Bitte erkundigen Sie sich vor Karsamstag, 3. April noch einmal online, ob das Abheizen des Osterfeuers weiterhin zulässig ist. Auf der Homepage erfahren Sie auch mehr über Brauchtumsfeuer-Bestimmungen in den einzelnen steirischen Gemeinden.
Tipps für das Osterfeuer: So feuert man richtig!
- Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall).
- Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig!
- Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
- Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr) oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!
- In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
- ACHTUNG: Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro bestraft!
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