Bezirkshauptmannschaft informiert
Das ist auf Märkten, Sportplätzen und Co. erlaubt
Darf ich Speisen abholen, wie verhalte ich mich auf Märkten und sind Sportplätze generell gesperrt? Die Bezirkshauptmannschaft gibt auf viel gestellte Fragen rund um die Corona-Maßnahmen Antworten.
HARTBERG-FÜRSTENFELD. Gemäß der Verordnung "Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid19 gilt für alle Sportstätten ein Betretungsverbot. Sportstätten dürfen jedoch zur Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten betreten werden. Sie sind unter den Ausnahmen subsummiert, die das Maßnahmengesetz vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass von den ausführenden Personen dieser Tätigkeiten ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist.
Mund- und Nasenschutz und Handschuhe auf Märkten
Die Bezirkshauptmannschaft Hartbergs-Fürstenfeld appelliert Märkte, die zur Lebensmittelversorgung dienen, beispielsweise Bauernmärkte, ausschließlich mit einem Nasen- und Mundschutz bzw. Einweghandschuhen sowie unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu besuchen. Diese Maßnahme ist unbedingt erforderlich, um eine weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Es dürfen weder Speisen, noch Getränke zur Konsumation vor Ort ausgegeben werden.
Abholen von Speisen erlaubt
Lieferservice und Abholen von Speisen sind zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des
Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. "Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn diese vorbestellt wurden, nicht vor Ort konsumiert werden und bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird", betont Bezirkshauptmann Max Wiesenhofer.
Im Rahmen des Lebensmittelhandels ist die bloße Abgabe von Speisen oder Eis zulässig, sofern dort nicht ein „Kundenbereich zur Konsumation“ eingerichtet ist.
Waschstraßen müssen schließen
Das Betreiben von Waschstraßen fällt nicht unter die Ausnahme des § 2 der 96. Verordnung und sind somit zu schließen. Ausgenommen davon sind Waschvorgänge, die zur Erhaltung von systemrelevanten Leistungen notwendig sind, beispielsweise Fahrzeuge der mobilen Dienste bzw. der Lebensmittelindustrie.
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