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Steuerecke von Rein & Partner
Besteuerung von Kryptowährungen

Mag. Rein & Partner Steuerberatung 
8230 Hartberg, Alleegasse 13, 03332/65080, hartberg@rein-stb.at, www.rein-stb.at | Foto: Peklar
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Die Besteuerung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoins) wird gesetzlich neu geregelt. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. März 2022 in Kraft treten. Bei den Kryptowährungen soll dann unterschieden werden zwischen Altvermögen (Anschaffung vor 01.03.2021) und Neuvermögen (Anschaffung nach 28.02.2021)

Einkünfte aus dem Verkauf von Altvermögen unterliegen der einjährigen Spekulationsfrist. Wenn sie daher erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb verkauft werden, sind die Einkünfte steuerfrei. Wird der Ablauf der Spekulationsfrist nicht abgewartet, unterliegen die Einkünfte der Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuertarif (0% bis 55% - je nach Gesamteinkommen). Einkünfte aus Kryptowährungen können entweder laufende Einkünfte (z.B. Entgelt für die Überlassung von Kryptowährungen, Airdrops, Bounties, Staking) oder realisierte Wertsteigerungen (Veräußerung, Tausch) sein. Ab 01.03.2022 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Neuvermögen einem fixen Steuersatz von 27,5%. Swaps zwischen Kryptowährungen sind vorerst steuerfrei, die Besteuerung der stillen Reserven wird in diesem Fall bis zur Veräußerung hinausgezögert. Ein Verlustausgleich mit bestimmten anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wird möglich sein.

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