Neues Erbrecht: Vorsicht vor ungültigen Testamenten
Seit 1. Jänner 2017 gelten in Österreich neue Regelungen im Erbrecht. Die Reform bringt grundlegende Änderungen bei zahlreichen erbrechtlichen Bestimmungen.
ÖSTERREICH. Die Österreicher besitzen ein Vermögen von rund 1,3 Billionen Euro. Jedes Jahr werden hierzulande etwa 17 Milliarden Euro reines Geldvermögen vererbt. Seit 1. Jänner gilt ein neues Erbrecht. "Wer die neuen Formvorschriften missachtet, riskiert die Ungültigkeit des letzten Willens", sagt der Wiener Notar, Markus Kaspar.
Drei gleichzeitig anwesende Zeugen
Die geänderten Formvorschriften betreffen etwa fremdhändig sowie am Computer verfasste Testamente. Wichtigste Neuerung: Der letzte Wille der betreffenden Person muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben werden und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Neben der Unterschrift kann der eigenhändig zu schreibende Zusatz beispielsweise wie folgt lauten: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ oder „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie „Ok“ wäre hingegen unzureichend.
Erhöhte Fälschungssicherheit
Um die Identität der Zeugen sicherzustellen, ist die Angabe des Vor- und Familiennamen sowie des Geburtsdatums oder der Adresse erforderlich. Diese Angaben können fremdhändig geschrieben werden. Neben der eigenhändigen Unterschrift der Zeugen muss unbedingt ein Zusatz stehen, der auf die Zeugenschaft hinweist. Dieser Zusatz kann etwa „als Zeuge der letztwilligen Verfügung“ oder „als Testamentszeuge“ lauten. „Diese nunmehr strengeren Formvorschriften sollen die Fälschungssicherzeit der fremdhändigen letztwilligen Anordnungen erhöhen“, betont Kaspar. Die eigenhändige letztwillige Verfügung, die vom Verstorbenen zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, gilt auch im neuen Erbrecht wie bisher. Zeugen werden bei dieser Testamentsform nicht benötigt.
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