Die Leibnitzer Au ist keine Spielwiese für freilaufende Hunde!
Die Leibnitzer Au ist ein beliebtes Naherholungsgebiet für die Menschen und bietet Tieren einen wertvollen Lebensraum. Die Verordnung regelt aber klar, dass Hunde an der Leine geführt werden müssen.
LEIBNITZ/WAGNA. Immer wieder wird die Idylle in der Leibnitzer Au durch freilaufende Hunde beeinträchtigt und so vermehrten sich in dieser Woche auch wieder die telefonischen Beschwerden in der Stadtgemeinde Leibnitz und bei der Berg- und Naturwacht.
"Die Leibnitzer Au ist keine Hundespielwiese, sondern ein wertvolles Naturschutzgebiet, in der gerade jetzt im Frühjahr die Aufzucht wichtiger Tierarten erfolgt. Hunde sind an der Leine zu führen", appelliert Raphael Narrath, Ortsstellenleiter der Berg- und Naturwacht.
Auch Bgm. Helmut Leitenberger wurde dieser Tage mehrmals von Spaziergängern und Radfahrern telefonisch kontaktiert, die sich von freilaufenden Hunden in der Leibnitzer Au gestört fühlen. "Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass Hunde auch einmal frei laufen wollen, aber in der Leibnitzer Au muss man sich bitte an das Gesetz halten. Unsere Au gibt vielen Tieren Lebensraum. Gerade jetzt brüten viele Vögel und das Jungwild ist unterwegs", betont Bgm. Helmut Leitenberger und bittet darum, auf den Gehwegen zu bleiben. Vergessen werden dürfe auch nicht, dass sich gewisse Teile der Au im Besitz von Austreifenberechtigten befinden.
Verordnung bitte einhalten
In der Verordnung des Naturschutzgesetzes-c 77 ist klar geregelt, dass das Beunruhigen, Fangen, Töten und aneignen von Tieren strikt verboten ist. Bisher haben die Behörden im Sinne eines guten Miteinanders von Anzeigen Abstand genommen, aber sollten sich die Beschwerden weiter häufen, so sei man gezwungen, rigoros vorzugehen und abzustrafen.
Verbote in der Leibnitzer Au laut Verordnung des NSG-c 77 (Auszug)
Betrifft das Gebiet entlang der Laßnitz und Sulm in den Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna
Das Beunruhigen, Fangen, Töten und aneignen von Tieren – ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung.
Das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art.
Die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art – ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege. Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten.
Das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens.
Das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte.
Das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
Die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzungen (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung).
Das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume.
Die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern und Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen, Ackerland das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genutzt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat.
Das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen.
Das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwägen sowie das Errichten von Feuerstellen, ausgenommen auf genehmigten Campingplätzen.
Das Reiten auf der Insel (Zusammenfluß Laßnitz/Sulm) und im Bereich der Uferböschungen, Radfahren abseits der Wege.
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