Wagna
FFP2-Maskenpflicht und 3G-Nachweis im LKH Südsteiermark
FFP2-Masken und 3G-Nachweis sind ein „must-have“ in den KAGes-Landeskrankenhäusern (LKH) und Landespflegezentren (LPZ). Das gilt damit natürlich auch für das Landeskrankenhaus Südsteiermark - Standort Wagna.
WAGNA. Die Pandemie ist nicht vorbei: Für den Zutritt zu den Landeskrankenhäusern (LKH) und Landespflegezentren (LPZ) der KAGes gilt nach wie vor die FFP2-Maskentragepflicht und die 3G-Nachweis-Pflicht. Dies wird oftmals von Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen, Besucherinnen und Besuchern vergessen, geht aus einem Schreiben der Kages hevor.
Daher und hinsichtlich der aktuell stark steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen möchte die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft nachdrücklich auf die Gültigkeit dieser Sicherheitsmaßnahmen hinweisen.
Einlass nur unter bestimmen Voraussetzungen
Die Rücknahme der Covid-Maßnahmen in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie andere brisante Themen in der täglichen Berichterstattung haben in den Sommermonaten die Pandemie offenbar aus dem Bewusstsein vieler Menschen gedrängt: Täglich wollen zahlreiche Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen sowie Besucherinnen und Besucher ohne FFP2-Maske und ohne den notwendigen 3G-Nachweis in die KAGes-Krankenhäuser und Pflegezentren.
Dabei sind die Sicherheitsmaßnahmen in diesen hochsensiblen Bereichen zum Schutz aller Personen und zur Aufrechterhaltung des Betriebes natürlich noch aufrecht und werden auch kontrolliert – oder wie Vorstandsvorsitzender Univ. Prof. Gerhard Stark betont: „Ohne FFP2-Maske und gültigen 3G-Nachweis können wir die Leute nicht in unsere Häuser lassen – die Sicherheit hat hier oberste Priorität, um vulnerable Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner nicht zu gefährden und um unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht noch zusätzlich zu belasten.“
Ausnahmen
- Ausgenommen von der 3G-Nachweispflicht sind Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von minderjährigen Patientinnen und Patienten, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung und Seelsorge sowie eine Person zur Geburtsbegleitung.
- Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige ärztliche Personal. Zudem können die Häuser situationsbedingt auch strengere Regelungen vorsehen und z.B. auch bei jüngeren Kindern einen 3G-Nachweis verlangen.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ebenso wie Schwangere. Weitere Ausnahmen müssen medizinisch begründet sein.
Informationen und Hinweise zu den aktuellen Zutrittsregelungen und Sicherheitsmaßnahmen finden sich auf den LKH- und LPZ-Homepages sowie ggf. auch auf den Webseiten der Kliniken und Abteilungen.
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