Schutz- und Überwachungszonen
Nachweis von Geflügelpest im Bezirk Leibnitz

Geflügelhalter sind verpflichtet, die Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen einzuhalten.
 | Foto: M. Hutter
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  • Geflügelhalter sind verpflichtet, die Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen einzuhalten.
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Nachdem am 25. Jänner die Geflügelpest bei verendeten Hühnern in Leibnitz durch eine Untersuchung der AGES Mödling bestätigt wurde, sind Schutz- und Überwachungszonen die Folge. Für Menschen besteht keine Gefahr. Der Verzehr von Eiern und Hühnerfleisch ist unbedenklich.

LEIBNITZ. Noch am Mittwochabend, dem 25. Jänner, kam die offizielle Mitteilung des Landes, dass im Bezirk Leibnitz die Geflügelpest nachgewiesen wurde und somit vorübergehend bestimmte Schutz- und Überwachungszonen gelten.

Und so kam es dazu: Am 23. Jänner 2023 meldete der Betreuungstierarzt eines im Bezirk Leibnitz gelegenen Junghennenbetriebes mit zirka 2600 Tieren der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dass in diesem Bestand vermehrt Todesfälle aufgetreten sind. Der Betrieb liegt in einer Region, die als Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen ist.

Um den Verdacht des Vorliegens der Geflügelpest auszuschließen, veranlasste der Amtstierarzt umgehend eine Untersuchung verendeter Hühner an der AGES in Mödling. Am Mittwoch, dem 25. Jänner hat die AGES bei den untersuchten Tieren das Vorliegen einer Infektion mit aviärem Influenzavirus vom Typ A H5N1 bestätigt.

Bestimmungen für eine Schutzzone

Aufgrund des Nachweises der Geflügelpest wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die schmerzlose Tötung des Bestands angeordnet sowie eine Schutzzone im Umkreis von drei Kilometern und eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern um den betroffenen Bestand festgelegt. Die getroffenen Maßnahmen können in der Überwachungszone frühestens 30 Tage und in der Schutzzone frühestens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebs aufgehoben werden.

Die Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Südoststeiermark machen diese Zonen sowie die dort geltenden Maßnahmen und Verkehrsbeschränkungen per Sperrverfügung kund. In der Schutzzone befinden sich insgesamt 94 Betriebe mit zirka 24.431 Stück Geflügel und in der Überwachungszone 581 Betriebe mit zirka 60.018 Stück Geflügel.

Am Mittwoch, dem 25. Jänner hat die AGES bei den untersuchten Tieren aus dem Bezirk Leibnitz das Vorliegen einer Infektion mit aviärem Influenzavirus vom Typ A H5N1 bestätigt. | Foto: PRESSLAB/Shutterstock.com
  • Am Mittwoch, dem 25. Jänner hat die AGES bei den untersuchten Tieren aus dem Bezirk Leibnitz das Vorliegen einer Infektion mit aviärem Influenzavirus vom Typ A H5N1 bestätigt.
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Amtstierärztliche Kontrolle

Sämtliche Betriebe der Schutzzone und zehn Prozent der Betriebe in der Überwachungszone müssen in den nächsten Wochen amtstierärztlich kontrolliert werden. Bis zur Aufhebung der Zonen (Überwachungszone frühestens 30 Tage und Schutzzone frühestens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebs) müssen alle dort befindlichen Geflügelhalter ihre Tiere im Stall halten und dürfen kein Geflügel von außerhalb der Zonen einstallen.

Geflügelpest ist eine Tierseuche

Weiters sind strenge Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten (u.a. Kleidung- und Schuhwechsel vor dem Betreten des Bestandes) und verdächtige Krankheitserscheinungen (vermehrte Todesfälle, starker Legeleistungsverlust) müssen umgehend dem Veterinärreferat der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. Die Geflügelpest ist eine Tierseuche, eine Gefährdung durch den Genuss von Eiern oder Geflügelfleisch besteht nicht.

Landesrat Hans Seitinger appelliert angesichts des großen Vogelgripperisikos in ganz Österreich verstärkt auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen zu achten und auch tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel unverzüglich dem örtlich zuständigen Amtstierarzt zu melden.

Die getroffenen Maßnahmen können in der Überwachungszone frühestens 30 Tage und in der Schutzzone frühestens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebs aufgehoben werden.
  • Die getroffenen Maßnahmen können in der Überwachungszone frühestens 30 Tage und in der Schutzzone frühestens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebs aufgehoben werden.
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Gemeinden in der Schutzzone

Politischer Bezirk Leibnitz:

Schwarzautal mit den Katastralgemeinden
- Hainsdorf
- Matzelsdorf

Sankt Veit in der Südsteiermark mit den Katastralgemeinden
- Hütt
- Labuttendorf
- St. Nikolai ob Draßling

Politischer Bezirk Südoststeiermark:

Mettersdorf am Saßbach mit den Katastralgemeinden
- Landorf
- Mettersdorf
- Rannersdorf
- Rohrbach

Gemeinden in der Überwachungszone

Politischer Bezirk Leibnitz:

Gabersdorf
Gralla
Ragnitz

Wagna mit den Katastralgemeinden
- Hasendorf
- Leitring
- Wagna

Leibnitz mit den Katastralgemeinden
- Altenmarkt
- Kaindorf an der Sulm
- Leibnitz

Sankt Georgen an der Stiefing mit der Katastralgemeinde
- Lappach

Schwarzautal mit den Katastralgemeinden
- Maggau
- Schwarzau
- Unterlabill
- Breitenfeld
- Wolfsberg
- Marchtring

Sankt Veit in der Südsteiermark mit den Katastralgemeinden
- Lind
- Lipsch
- Neutersdorf
- St. Veit am Vogau
- Perbersdorf bei St. Veit
- Pichla
- Seibersdorf bei St. Veit
- Siebing
- Weinburg

Straß in Steiermark mit den Katastralgemeinden
- Gersdorf
- Obervogau
- Straß
- Untervogau

Politischer Bezirk Südoststeiermark:

Jagerberg

Mettersdorf am Saßbach mit der Katastralgemeinde
- Zehensdorf

Mureck mit den Katastralgemeinden
- Hainsdorf
- Oberrakitsch

Sankt Peter am Ottersbach mit den Katastralgemeinden
- Bierbaum
- Edla
- Entschendorf
- Perbersdorf bei St. Peter
- St. Peter am Ottersbach
- Wiersdorf
- Wittmannsdorf

Sankt Stefan im Rosental mit der Katastralgemeinde
- Glojach

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