Baugesetz- und Raumordnungs-Novelle 2019
Verbot von Ölheizungen bei Neubauten und vieles mehr

Gemeinde- und Raumordnungssprecher LAbg. Karl Petinger (SPÖ) und LAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP) | Foto: © SPÖ und ÖVP Landtagsklubs
  • Gemeinde- und Raumordnungssprecher LAbg. Karl Petinger (SPÖ) und LAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP)
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Nach intensiven Verhandlungen und Vorbereitungen wurde im Landtag die Baugesetz- sowie die Raumordnungsgesetz-Novelle 2019 von SPÖ und ÖVP beschlossen, die mit Anfang Jänner 2020 in Kraft tritt.

„Mit den beiden Novellen schaffen wir eine Reihe von Verbesserungen und setzen wichtige Schritte, etwa bei der Vereinfachung der Verfahren sowie wichtige Maßnahmen für den Klimaschutz, wie das Ölheizungsverbot bei Neubauten, die Möglichkeiten für Gemeinden die Grenzen bei der Bodenversiegelung festzulegen, und Parkflächen generell zu begrenzen, mit dem Ziel 50% der Parkplätze unversiegelt herzustellen“, so die beiden Gemeinde- und Raumordnungssprecher Karl Petinger (SPÖ) und Erwin Dirnberger (ÖVP).

Neuer Bodenfonds in Planung

„Die Gemeinden haben im geltenden Raumordnungsgesetz Instrumente zur Verfügung, um Bodenpolitik zu betreiben. In der Praxis scheitert das aber oft an der fehlenden finanziellen Ausstattung der Kommunen. Ein vom Land einzurichtender Bodenfonds könnte die Gemeinden bei notwendigen Grundstücksankäufen, die bei der Umsetzung von bodenpolitischen Vorgaben anfallen, finanziell unterstützen. Deswegen hat die SPÖ einen Antrag eingebracht, wodurch die Landesregierung aufgefordert wird, die inhaltlichen und finanziellen Grundlagen für einen Bodenfonds zu erarbeiten und dem Landtag vorzulegen“, so Petinger und Dirnberger abschließend.
Der Antrag zum Bodenfonds wurde mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne und KPÖ angenommen.
Ebenso durch den Landtag vorbereitet wurde das Ölheizungsverbot: Diese Novelle muss von der EU notifiziert und kann erst danach vom Landtag endgültig beschlossen werden. Inkrafttreten soll das Verbot, dass die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für fossile Brennstoffe betrifft, spätestens 2020.

Auszug der wichtigsten Punkte der Novellen im Überblick:
Baugesetz-Novelle:
Verfahrensvereinfachung: Die bisherigen drei Verfahrensschienen (bewilligungsfreies Verfahren, Anzeigeverfahren und Bewilligungsverfahren) werden vereinfacht, das Anzeigeverfahren entfällt, die Novelle sieht nur mehr die Verfahrensschienen Bewilligungsverfahren oder Meldepflicht vor. Die Schaffung der Möglichkeit der elektronischen Einbringung von Bauansuchen ist ebenfalls Teil.
• Verfahrensbeschleunigung: Der Gemeinderat wird als zweite Instanz im Bauverfahren gestrichen. Nach dem Bescheid des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin muss das Landesverwaltungsgericht angerufen werden.
• Klimaschutz: Für den Neubau werden Feuerungsanlagen mit fossilen Brennstoffen verboten. (wird nach Notifizierung durch EU beschlossen)
• Photovoltaik-Anlagen bis zu 50kW (bisher 100m2/ca. 15kW) können in Zukunft sehr einfach errichtet werden (meldepflichtiges Verfahren, statt bisher im Anzeigeverfahren).
• Bodenversiegelung: Die Gemeinden können nunmehr für jeden Bauplatz die Grenzen der Bodenversiegelung festlegen. Kfz-Abstellplätze müssen zu 50% unversiegelt ausgeführt werden.
• Reduktion des Flächenverbrauchs für KFZ-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren: Die Flächen im Freien werden je nach Größe des Betriebes limitiert oder müssen innerhalb von Gebäuden errichtet werden. Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2 müssen sämtliche KFZ-Abstellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen errichten. Barrierefreies Wohnen: Um Menschen mit Einschränkungen den Alltag zuhause zu erleichtern (z.B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen) sollen wieder 100% anstatt 25% der Nutzflächen bzw. Wohnungen anpassbar ausgeführt werden.

Raumordnungsgesetz-Novelle:
• Räumliches Leitbild: Kann nicht nur für Bauland angewendet werden, sondern auch für Freiland und Verkehrsflächen.
• Kürzere und einfachere Verfahren für das örtliche Entwicklungskonzept.
• Regelungen zur Bebauung, Freilandgestaltung, Höhenentwicklung, nicht bebaubaren Flächen und Geländeveränderungen sind nunmehr auch durch Flächenwidmungsplan möglich.
• Gemeinden können in kritischen Bereichen nicht nur bestimmte Brennstoffe, sondern auch bestimmte Feuerungsanlagen aus Emmissionsschutzgründen ausschließen.

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