Was darf eigentlich ein Aufsichtsjäger?
Um die Befugnisse von Aufsichtsjägern entspannte sich zuletzt ein heftiger Diskurs.
Für ein Rauschen in Blätterwald sorgte in den letzten Wochen die Debatte um die Novelle des Steiermärkischen Jagdgesetzes. Zusätzliche für Aufsichtsjäger in Aussicht gestellte Rechte empörten so manchen in diesem Lande und sorgten für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Novellierung was die Befugnisse der Aufsichtsjäger betrifft. Stein des Anstosses war, dass Aufsichtsjäger nach der Novelle Autos und Gepäckstücke durchsuchen und sogar Personen festnehmen hätten dürfen. Letzteres sogar außerhalb des Reviers im Zuge der Verfolgung eines Verdächtigen.
Jagdschutzpersonal
Jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd und jeder Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes Jagdschutzpersonal (Aufsichtsjäger) zu bestellen und von der Bezirksverwaltungsbehörde beeiden zu lassen.
Novelle zum steirischen Jagschutzgesetz
Die Gemeindestrukturreform mache eine Novellierung des Steiermärkischen Jagdgesetzes notwendig, weil sich Gemeinde-, Bezirks- und Reviergrenzen dadurch ändern. "Bereits das geltende Jagdgesetz enthält für Aufsichtsjäger, wovon es in jedem Revier mindestens einen gibt, weitreichende Bestimmungen", so der Leibnitzer Bezirksjägermeister Rudolf Gaube. "Die in diesem Zusammenhang verwendete Bezeichnung Waldpolizei gefällt mir nicht. Aufsichtsjäger dürfen bereits nach der geltenden Rechtslage bei Auffälligkeiten gewisse Kontrollen durchführen, Kfz-Kennzeichen festhalten und die Exekutive einschalten", betont Gaube.
Was darf ein Aufsichtsjäger
Die zurzeit 4450 steirischen beeideten Aufsichtsjäger sorgen in ihrem Revier für Ordnung. Sie überwachen die Einhaltung jagdlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften. Spezielle Regelungen der Befugnisse der Aufsichtsjäger sind in § 34 und § 76 des Steiermärkischen Jagdgesetzes und im § 21 der Disziplinarordung der Steirischen Landesjägerschaft geregelt.
Befugnisse des Aufsichtsjägers
Das Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal und berechtigt, in Ausübung des Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und dabei von den Waffen Gebrauch machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorgans wieder aufnimmt. Der Waffengebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.
Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten bzw. dem Jagdverwalter zu melden.
Überwachung
Die Aufsichtsjäger sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Ein Rückzieher
Nachdem der namhafte Verfassungsrechtler Heinz Mayer eine Festnahme von Personen durch Aufsichtsjäger als einen Eingriff in Grundrechte sah und dem Land die gesetzliche Kompetenz für die Regelung von Festnahmen durch Aufsichtsjäger absprach, wurde dieser verfassungsrechtlich fragwürdige Teil der Novelle wieder zurückgenommen.
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